Friedhofordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13 V. Grabesstätten
Grabesruhe 1 Die Grabesruhe beträgt gemäss untenstehenden Ausführungen je nach Grabstätte 25 bis 40 Jahre. Nach Ablauf der genannten Ruhezeit kann der Vorsteher die Räumung eines Grabfeldes oder einer einzelnen Grab-Reihe veranlassen. 2 Die Räumung ist durch übliche Publikation bekannt zu geben. Den Angehörigen wird eine angemessene Frist zur Entfernung des Grabschmuckes und der Grabdenkmäler eingeräumt. 5) Die Asche aus den nicht zersetzten Urnen kann im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. 4 Für eine Exhumierung ist die Bewilligung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen. > Eine vorzeitige Auflösung eines Einzelgrabes ist nicht möglich. a) Reihengräber und pflegelose Reihengräber Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Bei Reihengräber, in denen später eine Urne beigesetzt worden ist, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. b) Reihen-Urnengräber Die Grabesruhe für Reihen-Urnengräber beträgt 25 Jahre. Bei Reihen-Urnengräber, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. c) Pflegeloses Reihen-Urnenfeld Die Grabesruhe im Reihen-Urnenfeld beträgt 25 Jahre. Bei Gräber im Reihen-Urnenfeld, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. d) Urnennischen Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 25 Jahre. Bei Urnennischen, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. e) Familienurnennischen Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 25 Jahre. Bei Urnennischen, in denen später eine zweite und dritte Urne beigesetzt wurden, gilt die Grabesruhe ab der Zweitbestattung. Urnen dürfen bis 15 Jahre nach der Erstbestattung beigesetzt werden, was eine Grabesruhe von 40 Jahren ergeben kann. f) Familien-Urnengräber Die Grabesruhe für Familien-Urnengräber beträgt 25 Jahre. Die Grabesruhe gilt ab der Letztbestattung. Urnen dürfen bis 15 Jahre nach der ersten Bestattung beigesetzt werden, was eine Grabesruhe von 40 Jahren ergeben kann. g) Kindergräber Die Grabesruhe für Kindergräber beträgt 30 Jahre. Bei Kindergräbern, in denen später Urnen beigesetzt worden sind, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. h) Gemeinschaftsgrab Die Grabesruhe im Gemeinschaftsgrab wird nicht definiert. i) Gräber für Priester und Ordensleute Die Grabesruhe für Gräber für Priester und Ordensleute beträgt 25 Jahre. Wenn das dafür vorgesehene Grabfeld belegt ist, wird die älteste Grabreihe jeweils aufgelöst, sofern die Grabesruhe von 25 Jahren abgelaufen ist.
Art. 13 V. Grabesstätten
Grabesruhe 1 Die Grabesruhe beträgt gemäss untenstehenden Ausführungen je nach Grabstätte 25 bis 40 Jahre. Nach Ablauf der genannten Ruhezeit kann der Vorsteher die Räumung eines Grabfeldes oder einer einzelnen Grab-Reihe veranlassen. 2 Die Räumung ist durch übliche Publikation bekannt zu geben. Den Angehörigen wird eine angemessene Frist zur Entfernung des Grabschmuckes und der Grabdenkmäler eingeräumt. 5) Die Asche aus den nicht zersetzten Urnen kann im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. 4 Für eine Exhumierung ist die Bewilligung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen. > Eine vorzeitige Auflösung eines Einzelgrabes ist nicht möglich. a) Reihengräber und pflegelose Reihengräber Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Bei Reihengräber, in denen später eine Urne beigesetzt worden ist, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. b) Reihen-Urnengräber Die Grabesruhe für Reihen-Urnengräber beträgt 25 Jahre. Bei Reihen-Urnengräber, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. c) Pflegeloses Reihen-Urnenfeld Die Grabesruhe im Reihen-Urnenfeld beträgt 25 Jahre. Bei Gräber im Reihen-Urnenfeld, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. d) Urnennischen Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 25 Jahre. Bei Urnennischen, in denen später eine zweite Urne beigesetzt wurde, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. e) Familienurnennischen Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 25 Jahre. Bei Urnennischen, in denen später eine zweite und dritte Urne beigesetzt wurden, gilt die Grabesruhe ab der Zweitbestattung. Urnen dürfen bis 15 Jahre nach der Erstbestattung beigesetzt werden, was eine Grabesruhe von 40 Jahren ergeben kann. f) Familien-Urnengräber Die Grabesruhe für Familien-Urnengräber beträgt 25 Jahre. Die Grabesruhe gilt ab der Letztbestattung. Urnen dürfen bis 15 Jahre nach der ersten Bestattung beigesetzt werden, was eine Grabesruhe von 40 Jahren ergeben kann. g) Kindergräber Die Grabesruhe für Kindergräber beträgt 30 Jahre. Bei Kindergräbern, in denen später Urnen beigesetzt worden sind, gilt die Grabesruhe ab der Erstbestattung. h) Gemeinschaftsgrab Die Grabesruhe im Gemeinschaftsgrab wird nicht definiert. i) Gräber für Priester und Ordensleute Die Grabesruhe für Gräber für Priester und Ordensleute beträgt 25 Jahre. Wenn das dafür vorgesehene Grabfeld belegt ist, wird die älteste Grabreihe jeweils aufgelöst, sofern die Grabesruhe von 25 Jahren abgelaufen ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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