Friedhofordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14
Unterhalt und Bepflanzung der Gräber 1 Zwischen den Gräbern werden auf Kosten der Gemeinde mit 20cm breiten Granitplatten schmale Gehwege angebracht. Bei pflegelosen Reihengräbern und bei Reihen-Urnenfeldern, werden keine Gehwege angebracht. 2 Für die freie Grabgestaltung und den Grabschmuck werden maximal folgende Felder offen gelassen (Länge x Breite): a) Reihengräber 180 x 80cm b) Reihen-Urnengräber 120 x 60cm d) Kindergräber 140 x 60cm e) Gräber für Priester und Ordensleute 180 x 80cm 3 Für die Grabgestaltung und die Grabpflege sind die Angehörigen verantwortlich. + Der Unterhalt der Grabfläche der pflegelosen Reihengräber sowie Gräber der Reihen-Urnenfelder wird durch die Gemeinde auf Kosten der Angehörigen erbracht. 5 Die Bepflanzung darf das Friedhofbild oder die benachbarten Gräber in keiner Weise beeinträchtigen. 6 Jede Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. ist innerhalb des Friedhofes verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Gartenwerkzeug aller Art stehen zu lassen. 7 Der Abfall ist sortiert in den dafür vorgesehenen Containern des Friedhofes zu deponieren. 8 Die Bepflanzung der Urnennischen wird von der Gemeinde übernommen. Für die Kosten der Pflanzen haben die Angehörigen eine einmalige Abfindung zu leisten. Die Höhe dieser Abfindung wird im Gebührenreglement als Anhang zur Friedhof-Ordnung festgelegt. 9 Allfällige Anweisungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Das Friedhofpersonal hat das Recht, beanstandete Mängel zu beheben. Die dabei entstehenden Kosten werden den Angehörigen belastet. Grabstätten, welche nicht mehr gepflegt werden, da die Angehörigen bereits gestorben sind, werden von der Gemeinde bis zum Ablauf der Grabesruhe unterhalten. 10 Die Friedhofkommission kann über die Gestaltung der Gräber weitere Vorschriften erlassen. Pflanzungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter vorheriger Anzeige an die betreffenden Angehörigen auf deren Kosten zurückgeschnitten oder entfernt. u Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an Pflanzungen, die z. B. durch Zerfall, Witterungseinflüsse und widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
Art. 14
Unterhalt und Bepflanzung der Gräber 1 Zwischen den Gräbern werden auf Kosten der Gemeinde mit 20cm breiten Granitplatten schmale Gehwege angebracht. Bei pflegelosen Reihengräbern und bei Reihen-Urnenfeldern, werden keine Gehwege angebracht. 2 Für die freie Grabgestaltung und den Grabschmuck werden maximal folgende Felder offen gelassen (Länge x Breite): a) Reihengräber 180 x 80cm b) Reihen-Urnengräber 120 x 60cm d) Kindergräber 140 x 60cm e) Gräber für Priester und Ordensleute 180 x 80cm 3 Für die Grabgestaltung und die Grabpflege sind die Angehörigen verantwortlich. + Der Unterhalt der Grabfläche der pflegelosen Reihengräber sowie Gräber der Reihen-Urnenfelder wird durch die Gemeinde auf Kosten der Angehörigen erbracht. 5 Die Bepflanzung darf das Friedhofbild oder die benachbarten Gräber in keiner Weise beeinträchtigen. 6 Jede Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. ist innerhalb des Friedhofes verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Gartenwerkzeug aller Art stehen zu lassen. 7 Der Abfall ist sortiert in den dafür vorgesehenen Containern des Friedhofes zu deponieren. 8 Die Bepflanzung der Urnennischen wird von der Gemeinde übernommen. Für die Kosten der Pflanzen haben die Angehörigen eine einmalige Abfindung zu leisten. Die Höhe dieser Abfindung wird im Gebührenreglement als Anhang zur Friedhof-Ordnung festgelegt. 9 Allfällige Anweisungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Das Friedhofpersonal hat das Recht, beanstandete Mängel zu beheben. Die dabei entstehenden Kosten werden den Angehörigen belastet. Grabstätten, welche nicht mehr gepflegt werden, da die Angehörigen bereits gestorben sind, werden von der Gemeinde bis zum Ablauf der Grabesruhe unterhalten. 10 Die Friedhofkommission kann über die Gestaltung der Gräber weitere Vorschriften erlassen. Pflanzungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter vorheriger Anzeige an die betreffenden Angehörigen auf deren Kosten zurückgeschnitten oder entfernt. u Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an Pflanzungen, die z. B. durch Zerfall, Witterungseinflüsse und widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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