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Zollgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 110a Informationssystem für Strafsachen

1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, insbesondere: a. der Feststellung und Verfolgung von Straftaten; b. der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe; c. dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben; d. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen; e. der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren. 3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person; b. Angaben zur Religionszugehörigkeit, falls dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise erforderlich ist; c. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen; d. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel; e. Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren; f. Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). SR 313.0 SR 351.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Your change, as a redline

Art. 110a Informationssystem für Strafsachen

1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, insbesondere: a. der Feststellung und Verfolgung von Straftaten; b. der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe; c. dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben; d. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen; e. der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren. 3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person; b. Angaben zur Religionszugehörigkeit, falls dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise erforderlich ist; c. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen; d. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel; e. Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren; f. Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). SR 313.0 SR 351.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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