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Change 1
As published
Art. 110c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen
1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:
a. der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs;
b. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;
c. der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
b. Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;
c. Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;
d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Your change, as a redline
Art. 110c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen
1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:
a. der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs;
b. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;
c. der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
b. Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;
c. Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;
d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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