Zollgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 110e Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps
1 Das BAZG betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte; b. Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle; c. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte; d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen; e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. 3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für:1. die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist, 2. die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration, die für den Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 und des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zuständig sind. 4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c gewährt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. SR 142.20 SR 142.31
Art. 110e Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps
1 Das BAZG betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte; b. Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle; c. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte; d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen; e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. 3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für:1. die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist, 2. die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration, die für den Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 und des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zuständig sind. 4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c gewährt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. SR 142.20 SR 142.31
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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