§ 1
1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 1 Abs. 3 und § 8 EG Entsendegesetz. § 2 * 1 Die tripartite Kommission behandelt als Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis a) in allen dem Arbeitsgesetz2) unterstellten Betrieben; b) in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden.