Folgenabschätzung – Grundsätze
1 Führt eine neue Bearbeitung von Daten voraussichtlich zu einem erhöhten
Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person, so muss der Verantwortliche vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2 Ob das Risiko erhöht ist, hängt von der Art, vom Umfang, von den Umständen und von der Zweckbindung der Bearbeitung ab. Es ist namentlich in folgenden Fällen gegeben:
a) grossflächige Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b) Profiling-Tätigkeiten;
c) systematische Überwachung von grossen Teilen des öffentlichen
Raums;
d) Bearbeitungen in einem Umfang oder in einer Intensität mit Technologien, Mechanismen und Verfahren, bei denen das Risiko, dass die
Grundrechte der betroffenen Personen beeinträchtigt werden, besonders
ausgeprägt ist.
3 Die Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken aus technischer und rechtlicher Sicht sowie
eine Beschreibung der Massnahmen, die zum Schutz der Grundrechte der
betroffenen Personen vorgesehen sind.
Art. 42
Folgenabschätzung – Anhörung der Aufsichtsbehörde
1 Der Verantwortliche hört die Aufsichtsbehörde an, wenn das Ergebnis der
Folgenabschätzung bestätigt, dass ein erhöhtes Risiko für die Grundrechte
der betroffenen Personen besteht, bei denen besondere Vorsichtsmassnahmen
getroffen werden müssen.
2 Die Aufsichtsbehörde teilt innerhalb von zwei Monaten Einwände und
Empfehlungen zur geplanten Bearbeitung mit. Ausnahmsweise kann diese
Frist um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Bearbeitung von Daten handelt.
3 Der Verantwortliche informiert die Aufsichtsbehörde spätestens darüber,
welche Folge seinen Empfehlungen gegeben wird, wenn die Bearbeitung, für
welche die Folgenabschätzung gemacht wurde, beginnt.
Art. 43
Verletzungen der Datensicherheit – Zu ergreifende Massnahmen
1 Wenn der Verantwortliche eine Verletzung der Sicherheit der Personendaten feststellt, ergreift er unverzüglich geeignete Massnahmen, um die Verletzung zu beenden und ihre Auswirkungen zu minimieren.
2 Er hält in einem internen Dokument die Art der Verletzung, die Art der
betroffenen Daten und die betroffenen Personenkategorien, die wahrscheinlichen Folgen für letztere und die Massnahmen fest, die ergriffen wurden, um
die Situation zu verbessern.
3 Der Verantwortliche meldet der oder dem Beauftragten so schnell wie möglich Fälle von Verletzungen der Sicherheit von Personendaten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit
sich bringen.
4 Der Verantwortliche sorgt dafür, dass der Auftragsbearbeiter ihm unverzüglich jede Verletzung der Sicherheit der Personendaten meldet, die bei ihm
aufgetreten ist.
Art. 44
Verletzungen der Datensicherheit – Meldung an die betroffene
Person
1 Wenn dies aus Gründen der Transparenz erforderlich ist und/oder um der
betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, geeignete Massnahmen zur
Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen, informiert der Verantwortliche die
betroffene Person über das Auftreten einer Verletzung der Datensicherheit.
2 In den folgenden Fällen kann er ausnahmsweise die Information der betroffenen Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
a) überwiegende Interessen eines Dritten gebieten es;
b) ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung, gebietet es;
c) mit der Information kann eine laufende Untersuchung, Instruktion oder
ein laufendes Justiz- oder Verwaltungsverfahren gefährdet werden;
d) die Informationspflicht kann unmöglich erfüllt werden oder es braucht
dazu einen unverhältnismässigen Aufwand.
3 Wenn eine grosse Anzahl Personen von einer Verletzung der Datensicherheit betroffen ist, kann die Information in Form einer öffentlichen Mitteilung
erfolgen. Der Verantwortliche sorgt in diesem Fall dafür, dass die Informationen so umfassend wie möglich sind.
4 Eine Verletzung der Datensicherheit kann auch auf Ersuchen der oder des
Beauftragten gemeldet werden, wenn sie oder er der Meinung ist, dass die
Voraussetzungen für eine solche Meldung erfüllt sind.
Art. 45
Ansprechperson für den Datenschutz
1 Jede Direktion bezeichnet mindestens eine Ansprechperson für den Datenschutz. Diese Funktion kann mit anderen Funktionen, insbesondere im Bereich der Informationssicherheit, kombiniert werden.
2 Die Ansprechperson für den Datenschutz erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie sensibilisiert die Verantwortlichen für den Bereich des Datenschutzes;
b) sie berät und unterstützt die Verantwortlichen auf deren Verlangen oder
wenn ein Fall dies erfordert;
c) sie wirkt zusammen mit dem Verantwortlichen an der Durchführung
der Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Artikel 41 mit;
d) sie ist die Hauptansprechpartnerin der Aufsichtsbehörde in allen Fragen
des Datenschutzes;
e) sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die das Gesetz ihr überträgt.
3 Die Ansprechperson für Datenschutz übt ihre Aufgaben selbstständig aus.
Die Verantwortlichen geben ihr von Amtes wegen oder auf Verlangen alle
Informationen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben braucht.
4 Die Ansprechpersonen für den Datenschutz bilden untereinander ein Kompetenznetzwerk. Der Staatsrat regelt die Organisation und die Arbeitsweise
des Netzwerks.
5 Der Staatsrat kann die Pflicht zur Bezeichnung einer Ansprechperson für
den Datenschutz über die Direktionen hinaus auch auf andere Einheiten der
Kantonsverwaltung ausdehnen.
5 Aufsicht
Art. 46
Im Allgemeinen
1 Die Aufsicht über den Datenschutz wird auf Kantonsebene und auf Gemeindeebene von der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und
Mediation (Aufsichtsbehörde) ausgeübt.
5.1 Aufsichtsbehörde
Art. 47
Organisation
1 Die Aufsichtsbehörde setzt sich aus der Kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission (der Kommission), der oder dem Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten (der oder dem Beauftragten) und der
kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Mediator zusammen.
2 Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, durch die Kommission und die Beauftragte oder den Beauftragten.
3 Die Aufgaben, die sie in den Bereichen des Rechts auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten und der Mediation für Verwaltungsangelegenheiten wahrnimmt, werden in den einschlägigen Gesetzgebungen geregelt.
Art. 48
Stellung
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.
2 Sie ist der Direktion, der sie angehört, administrativ zugewiesen. Sie verfügt
über ein eigenes Sekretariat und die notwendigen Ressourcen, um ihre Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse effektiv wahrzunehmen.
3 Die Behörde verfügt über ein Globalbudget, dessen Betrag alljährlich bei
der Verabschiedung des Staatsvoranschlags festgelegt wird. Zuvor richtet sie
ihren eigenen Voranschlagsantrag an den Staatsrat. Dieser Antrag wird gemäss Artikel 61 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die
Organisation des Staatsrates und der Verwaltung 10) behandelt.
4 Die Mitglieder der Behörde unterstehen ebenso wie deren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter dem Amtsgeheimnis und der Schweigepflicht.
5 Bei ihrem Amtsantritt und bei jeder späteren Änderung der Situation teilen
die Mitglieder der Behörde ihre besonderen privaten und öffentlichen Interessenbindungen mit. Artikel 14 Abs. 1 Bst. b und 2 und 3 InfoG 11) gelten sinngemäss.
6 Für den Ausstand von Mitgliedern der Behörde gelten die Artikel 21–25 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 12).
Art. 49
Kommission – Zusammensetzung und Organisation
1 Die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission
setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammen, die vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt werden.
10) SGF 122.0.1
11) SGF 17.5
12) SGF 150.1
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit über die Kenntnisse verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Kommission erforderlich sind; dieser gehören insbesondere eine Juristin oder
ein Jurist, eine Fachperson aus dem Gesundheitswesen, eine Informatik- und
Datensicherheitsspezialistin oder ein Informatik- und Datensicherheitsspezialist und eine Fachperson aus dem Medienbereich an.
3 Das Sekretariat der Kommission wird von der oder dem Beauftragten geführt; für die Dossiers in Zusammenhang mit den Mediationstätigkeiten kann
das Sekretariat von der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Mediator
geführt werden.
4 Wenn nötig kann die Kommission Sachverständige beiziehen oder Drittpersonen zu einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung einladen und ihnen gegebenenfalls beratende Stimme geben.
5 Im Übrigen regelt die Kommission ihre Organisation und ihre Arbeitsweise.
Art. 50
Kommission – Befugnisse
1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht auf dem Gebiet des Datenschutzes aus. Sie hat namentlich folgende Befugnisse:
a) sie führt in Zusammenarbeit mit der Direktion, der sie zugewiesen ist,
für den Staatsrat das Verfahren zur Ernennung der oder des Beauftragten durch und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den von ihr
bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten;
b) sie leitet die Tätigkeit der oder des Beauftragten;
c) sie nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen, die den Datenschutz berühren, und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
d) sie nimmt Stellung zu Pilotprojekten, die gemäss Artikel 22 durchgeführt werden;
e) sie legt Beschwerde gemäss Artikel 34 Abs. 3 ein;
f) sie fällt Entscheide über den Datenschutz gemäss Artikel 58;
g) sie sorgt für die Koordination zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Die Kommission erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Tätigkeit der oder des
Beauftragten und der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators.
Sie kann, sofern dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, die Öffentlichkeit über ihre Feststellungen informieren.
Art. 51
Beauftragte/r – Ernennung und Stellung
1 Die oder der Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte wird vom Staatsrat für eine individuelle Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Diese Anstellung
kann erneuert werden.
2 Während der gesamten Dauer ihrer oder seiner Anstellung darf die oder der
Beauftragte keine Tätigkeit ausüben, welche die Unabhängigkeit des Amtes
beeinträchtigen könnte oder die auf andere Weise mit den Aufgaben der Aufsichtsbehörde unvereinbar wäre. Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit bedarf der Genehmigung
durch die Kommission.
3 Zum Zeitpunkt der Anstellung und während der gesamten Dauer des
Dienstverhältnisses muss die oder der Beauftragte über die für die Ausübung
ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und/oder Erfahrungen verfügen.
4 Soweit in diesem Gesetz oder in der dazugehörigen Ausführungsverordnung
nichts anderes bestimmt wird, wird das Dienstverhältnis der oder des Beauftragten in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt. Die jährliche
Beurteilung im Sinne dieser Gesetzgebung wird von der Kommission durchgeführt.
Art. 52
Beauftragte/r – Eneuerung und Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Die Amtszeit der oder des Beauftragten wird stillschweigend verlängert.
Der Staatsrat kann jedoch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit
einen Entscheid über die Nichterneuerung treffen. Er bittet zu diesem Zweck
um die Stellungnahme der Kommission. Diesem Entscheid müssen triftige
Gründe zugrunde liegen.
2 Die oder der Beauftragte kann den Staatsrat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ersuchen, die Amtszeit auf das Ende eines Monats
zu beenden.
3 Die oder der Beauftragte wird in folgenden Fällen des Amtes enthoben:
a) sie oder er ist dauerhaft nicht in der Lage ihre oder seine Aufgaben im
Sinn der Personalgesetzgebung zu erfüllen;
b) sie oder er hat die Amtspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig in
schwerwiegender Weise verletzt.
4 Der Entscheid, die Beauftragte oder den Beauftragten gemäss Absatz 3 Bst.
b des Amtes zu entheben, liegt in der Kompetenz des Staatsrats. Dieser Entscheid kann auf Veranlassung des Staatsrats oder der Kommission getroffen
werden. In jedem Fall holt der Staatsrat die Stellungnahme der Kommission
ein.
Art. 53
Beauftragte/r – Verhinderung
1 Ist die oder der Beauftragte dauerhaft verhindert, so ernennt der Staatsrat eine Person ad interim. Das Bezeichnungsverfahren wird gemeinsam von der
Kommission und der Direktion, der die Behörde zugewiesen ist, durchgeführt.
2 Bei punktueller Verhinderung wird er oder sie von einer Person, die von der
Kommission dazu bestimmt wird, vertreten.
Art. 54
Beauftragte/r – Aufgaben
1 Die oder der Beauftragte hat namentlich folgende Aufgaben:
a) sie oder er überwacht die Anwendung der Gesetzgebung über den Datenschutz, namentlich durch systematische Überprüfungen bei den
betreffenden Organen;
b) sie oder er gibt Stellungnahmen und Ratschläge zu den ihr vorgelegten
Datenbearbeitungen aus rechtlicher und/oder technischer Sicht ab;
c) sie oder er nimmt Stellung und schlägt allenfalls geeignete Massnahmen vor, wenn die Aufsichtsbehörde nach der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung angehört wird;
d) sie oder er informiert und berät die öffentlichen Organe im Bereich des
Datenschutzes und unterstützt sie, namentlich bei der Prüfung von Bearbeitungsprojekten;
e) sie oder er wirkt an der Schulung öffentlicher Organe in Datenschutzfragen mit;
f) sie oder er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Fragen des Datenschutzes und erteilt den betroffenen Personen Auskünfte über ihre
Rechte;
g) sie oder er behandelt Ersuchen und Anzeigen, die betroffene Personen
an die Aufsichtsbehörde richten, wenn sie Datenschutzfragen betreffen;
h) sie oder er führt das Bearbeitungsregister nach Artikel 38;
i) sie oder er leistet ihren Beitrag bei Verletzungen der Sicherheit von Personendaten, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 43 Abs. 3 sind;
j) sie oder er sorgt dafür, dass beim Datenaustausch über die Landesgrenzen hinweg die Rechte der betroffenen Personen beachtet werden;
k) sie oder er gibt Empfehlungen zuhanden öffentlicher Organe ab, die
Personendaten bearbeiten, wenn sich zeigt, dass eine oder mehrere Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten werden;
l) sie oder er arbeitet mit der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten sowie mit den Aufsichtsbehörden über den
Datenschutz der anderen Kantone und des Auslandes zusammen;
m) sie oder er führt die Arbeiten aus, die ihr oder ihm von der Kommission
übertragen werden;
n) sie oder er erstattet der Kommission Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und Feststellungen.
Art. 55
Selbstkontrolle der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass die Beachtung und die
richtige Anwendung der kantonalen Datenschutzbestimmungen innerhalb ihrer Behörde gewährleistet ist.
5.2 Kontroll- und Eingriffsbefugnis
Art. 56
Kontrolle durch die Beauftragte oder den Beauftragten
1 Die oder der Beauftragte ist befugt, von Amtes wegen oder auf Klage hin
eine Kontrolle bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsbearbeiter
durchzuführen, um zu prüfen, ob er die Datenschutzbestimmungen einhält.
2 Sie oder er kann namentlich Auskünfte einholen, die Herausgabe von Akten
verlangen, Inspektionen durchführen und sich Datenbearbeitungen vorführen
lassen.
3 Gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde können weder das Amtsgeheimnis noch weitere Geheimhaltungspflichten geltend gemacht werden. Das
Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4 Wenn die oder der Beauftragte aufgrund einer Klage der betroffenen Person
eine Kontrolle durchführt, informiert sie oder er diese Person über die Folge,
die ihrer Klage gegeben wurde, und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung. Die betroffene Person hat keine Parteistellung im Verfahren.
Art. 57
Empfehlungen der oder des Beauftragten
1 Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung der Datenschutzvorschriften kann die oder der Beauftragte eine Empfehlung an das betroffene
öffentliche Organ richten und es auffordern, innert einer bestimmten Frist die
nötigen Abhilfemassnahmen zu treffen.
2 Handelt es sich um eine unterstellte Verwaltungseinheit, so ergeht die Empfehlung direkt an das hierarchisch übergeordnete Organ.
3 Das Organ, an das die Empfehlung gerichtet wird, gibt innert der von der
oder dem Beauftragen gesetzten Frist eine Stellungnahme zur Folge ab, die es
der Empfehlung leisten will, und teilt die Stellungnahme der oder dem Beauftragten mit. Eine fehlende Stellungnahme wird als Ablehnung der Empfehlung betrachtet.
4 Wird die Empfehlung ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die oder der
Beauftragte den Fall zum Entscheid an die Kommission weiterleiten.
5 Wenn das öffentliche Organ im Laufe des Verfahrens die notwendigen
Massnahmen zur Wiederherstellung eines datenschutzkonformen Zustandes
getroffen hat, stellt die oder der Beauftragte das Verfahren ein und verzichtet
auf eine Empfehlung.
Art. 58
Entscheid der Kommission
1 Die Kommission fällt in den Angelegenheiten, welche die oder der Beauftragte ihr gemäss Artikel 57 Abs. 4 übermittelt, einen Entscheid.
2 Wenn ein Organ, das diesem Gesetz unterstellt ist, die Bestimmungen über
den Datenschutz nicht beachtet, kann die Kommission verfügen, dass die
ganze Bearbeitung oder ein Teil davon ausgesetzt, geändert oder eingestellt
wird und dass alle Personendaten oder ein Teil davon gelöscht oder vernichtet werden.
3 Im Falle einer unmittelbar drohenden ernsthaften Bedrohung oder einer Datenschutzverletzung, welche die Rechte einer oder mehrerer betroffener Personen ernsthaft beeinträchtigen könnte, kann die Kommission von Amtes wegen oder auf Verlangen der oder des Beauftragten dringende vorsorgliche
Massnahmen verfügen, um die strittige Datenbearbeitung einzuschränken
oder auszusetzen, bis sie in der Sache entschieden hat.
4 Die oder der Beauftragte wirkt mit beratender Stimme am Verfahren vor der
Kommission mit. Sie oder er kann mit der Instruktion der Angelegenheit beauftragt werden.
5 Wenn das betroffene öffentliche Organ im Laufe des Verfahrens die nötigen
Massnahmen zur Wiederherstellung eines datenschutzkonformen Zustands
ergriffen hat, kann die Kommission das Verfahren einstellen oder lediglich
Art. 59 eine Verwarnung aussprechen
Verfahren
1 Das Verfahren wird im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 13) geregelt. Das betroffene Organ hat insbesondere das Recht, angehört zu werden;
Artikel 58 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
13) SGF 150.1
2 Das öffentliche Organ, gegen das sich ein Entscheid der Kommission richtet, kann gegen diesen Entscheid Beschwerde einlegen.
Art. 60
Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbehörden in der
Schweiz und im Ausland
1 Bei der Ausübung ihrer Funktionen kann die Aufsichtsbehörde mit den
kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Behörden, die mit dem Datenschutz beauftragt sind, zusammenarbeiten.
2 Sie kann zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben mit anderen
Behörden, die mit dem Datenschutz beauftragt sind, Informationen oder Personendaten austauschen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt;
b) die ausgetauschten Informationen und Personendaten werden nur für
das den Personendatenschutz betreffende Verfahren verwendet, das
dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegt;
c) die Informationen und Personendaten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn die Behörde, die sie übermittelt hat, dies vorgängig genehmigt;
d) die empfangende Behörde verpflichtet sich, das Berufsgeheimnis sowie
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren;
e) die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Auflagen und Einschränkungen der Behörde einzuhalten, die ihr die Informationen und
Personendaten übermittelt hat.
3 Bevor die Behörde Informationen, die Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten können, an eine andere Behörde, die mit dem
Datenschutz beauftragt ist, weiterleitet, informiert sie die Inhaberinnen und
Inhaber dieser Geheimnisse und fordert sie auf, Stellung zu nehmen, es sei
denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 61
Ausführungsreglement
1 Der Staatsrat erlässt die nötigen Bestimmungen zur Umsetzung dieses Gesetzes. Diese betreffen namentlich:
a) die Sicherheitsmassnahmen;
b) die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen;
c) die Durchführung von Pilotprojekten;
d) die Stellung und die Aufgaben der Ansprechpersonen für den Datenschutz;
e) das Arbeitsverhältnis der Mitglieder der Aufsichtsbehörde.
Art. 62
Übergangsrecht
1 Für die Bearbeitungen, die bereits am Laufen sind, wenn dieses Gesetz in
Kraft tritt, verfügen die Verantwortlichen über eine Frist von zwei Jahren, um
die neu vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen. Die Artikel 43 und 44
sind direkt anwendbar.
2 Sofern die Zweckbindung des Bearbeitens unverändert bleibt und keine
neuen Daten beschafft werden, welche die Durchführung einer Folgenabschätzung rechtfertigen, gelten die Artikel 41 und 42 nicht für Bearbeitungen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden.
3 Die Bearbeitungen, die abgeschlossen sind, wenn dieses Gesetz in Kraft
tritt, werden im alten Recht geregelt, ausser was die Rechte der betroffenen
Person angeht (3. Abschnitt).
4 Die Artikel 12, 13, 40, 41 und 42 gelten für Bearbeitungstätigkeiten, die
durch die Richtlinie (EU) 2016/680 14) ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geregelt sind.
Art. 63
Anpassung der Gesetzgebung
1 Die Direktionen verfügen über eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes, um die Gesetzgebung, für die sie zuständig sind, an die Anforderungen von Artikel 5 anzupassen.
Art. 64
Dienstverhältnis der oder des Beauftragten
1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes passt die Anstellungsbehörde den Arbeitsvertrag der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Einklang mit der Personalgesetzgebung an die Anforderungen des neuen Gesetzes an.
2 Wird der Vorschlag zur Umwandlung des Arbeitsvertrags abgelehnt, so
wird die Situation gemäss den Bestimmungen über die Abschaffung von Stellen im Sinne der Personalgesetzgebung geregelt.
14) Autorenhinweis: Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, JO L 119 vom 4.5.2016,
S. 89.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.10.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.10.2023 01.01.2024 2023_087