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Koordinationsgesetz

Bern · 724.1 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Erfordern Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahren koordiniert, soweit die besondere Gesetzgebung die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausdrücklich ausschliesst. 2 Die Koordination bezweckt, die Verfügungen und Entscheide der Behörden inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und die Verfahren zu beschleunigen.

Art. 2

Behandlungsfristen 1 Die Behörden und Fachstellen mit Ausnahme der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden erlassen ihre Verfügungen und Entscheide oder erstatten ihren Amtsbericht innert 30 Tagen. 2 Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die Behörden über die nötigen Unterlagen verfügen. 3 Die Leitbehörde kann a andere Fristen setzen; b Fristen ausnahmsweise auf begründetes Gesuch verlängern. Art. 2a * Prioritäre Verfahren 1 Der Regierungsrat kann ein Verfahren für prioritär erklären, wenn dessen Gegenstand im übergeordneten Interesse des Kantons, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung oder der öffentlichen Sicherheit liegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 94-75 724.1 2 2 Die beteiligten Behörden haben prioritäre Verfahren beschleunigt zu behandeln. 3 Der Beschluss über die Prioritätensetzung ist nicht anfechtbar.

Art. 3

Beratung 1 Die Leitbehörde kann sich in der Verfahrenskoordination von kantonalen Fachstellen oder von privaten Fachleuten beraten und unterstützen lassen. 2 Koordination

Art. 4

Grundsatz 1 Die Leitbehörde fasst im Leitverfahren die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zum Gesamtentscheid zusammen. 2 Leitbehörde ist die im Leitverfahren zuständige Behörde. Für den Grossen Rat oder den Regierungsrat handelt bis zum Gesamtentscheid die in der Sache zuständige Direktion. 3 Auch wo das Bundesrecht einen Gesamtentscheid verhindert, sind die Verfahren nach Möglichkeit zu koordinieren.

Art. 5

Leitverfahren 1 Das Baubewilligungsverfahren ist Leitverfahren. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. 2 Das nach der Umweltschutzgesetzgebung massgebliche Verfahren ist Leitverfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3 Wird keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist Leitverfahren a * das Konzessionsverfahren, sofern der Hauptzweck des Vorhabens die Erteilung der Konzession bedingt. b das Nutzungsplanverfahren, wenn der Plan das Vorhaben konkret genug regelt und keine Konzession erforderlich ist. 4 In den verbleibenden Fällen ist das Verfahren Leitverfahren, das am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Art. 6

Aufgaben der Leitbehörde 1 Die Leitbehörde a holt die nötigen Amtsberichte mit Anträgen und Auskünfte ein; b veranlasst die umfassende Bekanntmachung; 3 724.1 c sorgt für den Informationsaustausch unter den Behörden und Fachstellen; d setzt die nötigen Fristen; e behandelt die Einsprachen. 2 Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die Leitbehörde zuhanden der Verfahrensbeteiligten und zuhanden der betroffenen Behörden und Fachstellen wenigstens a das Leitverfahren, b die für die Leitung des Verfahrens verantwortliche Person, c die in den Gesamtentscheid einzubeziehenden Verfahren, d die zu koordinierenden weiteren Verfahren, die nach Bundesrecht nicht in den Gesamtentscheid einbezogen werden können, und e den Zeitplan. 3 Die Leitbehörde ordnet die weiteren Beweis- und Koordinationsmassnahmen an, sobald der Lauf des Verfahrens es zulässt. 4 Die Leitbehörde kann von den Gesuchstellenden die zusätzlichen Unterlagen verlangen, die für die gleichzeitige Durchführung verschiedener Verfahren nötig sind. 5 Soweit inhaltlich kein Koordinationsbedarf besteht, kann die Leitbehörde im Einvernehmen mit den Gesuchstellenden festlegen, welche Verfügungen erst später beizubringen sind.

Art. 7

Koordination im Nutzungsplanverfahren 1 Wird im Nutzungsplanverfahren eine Vorprüfung durchgeführt, obliegen der vorprüfenden Behörde die in den Artikeln 6 und 8 genannten Aufgaben mit Ausnahme der Behandlung der Einsprachen. Vorbehalten bleibt Artikel 59 Absatz 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1). * 2 Bedarf der Nutzungsplan einer Genehmigung, obliegt der Gesamtentscheid der Genehmigungsbehörde.

Art. 8

Bereinigungsgespräch 1 Teilt die Leitbehörde die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht oder stellt sie Widersprüche unter den Amtsberichten fest, führt sie mit den betroffenen Stellen das Bereinigungsgespräch. 2 Sie teilt den Parteien das Ergebnis mit. 1) BSG 721.0 724.1 4 3 Sie kann die Parteien zum Bereinigungsgespräch beiziehen.

Art. 9

Gesamtentscheid 1 Die Leitbehörde fällt den Gesamtentscheid. 2 Im Dispositiv wird festgehalten, a welche Verfügungen der Gesamtentscheid umfasst, b welche weiteren Verfügungen vorliegen, c welche weiteren Verfügungen noch beizubringen sind. 3 Der Gesamtentscheid wird den Parteien zusammen mit den weiteren Verfügungen (Abs. 2 Bst. b) eröffnet. 4 Die Leitbehörde bringt den Gesamtentscheid auch den beteiligten Behörden und Fachstellen zur Kenntnis. 3 Rechtspflege

Art. 10

Einsprache- und Beschwerdebefugnis 1 Die Einsprachebefugnis und die Beschwerdebefugnis richten sich auch im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 11

Beschwerde 1 Der Gesamtentscheid und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden können unabhängig von den geltend gemachten Einwänden einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden. 2 Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil des Gesamtentscheids der nach Absatz 1 zuständigen Verwaltungsjustizbehörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann gegen den Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden, selbst wenn sie für das Leitverfahren nicht vorgesehen ist.

Art. 12

Gebühren 1 Die beteiligten Fachstellen und Behörden stellen ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu. 2 Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest. 5 724.1 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Übergangsbestimmung 1 Jede Behörde führt die bei ihr hängigen Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 21. März 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 2619 vom 24. August 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995 724.1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.03.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-75 23.11.1997 01.01.1998 Art. 5 Abs. 3, a geändert 97-139 28.01.2009 01.09.2009 Art. 2a eingefügt 09-63 13.09.2022 01.04.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-015 7 724.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.03.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-75 Art. 2a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-63 Art. 5 Abs. 3, a 23.11.1997 01.01.1998 geändert 97-139 Art. 7 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015

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