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14 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Erfordern Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahren koordiniert, soweit die
besondere Gesetzgebung die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausdrücklich
ausschliesst.
2 Die Koordination bezweckt, die Verfügungen und Entscheide der Behörden
inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und die Verfahren zu beschleunigen.
Art. 2
Behandlungsfristen
1 Die Behörden und Fachstellen mit Ausnahme der verwaltungsunabhängigen
Justizbehörden erlassen ihre Verfügungen und Entscheide oder erstatten ihren
Amtsbericht innert 30 Tagen.
2 Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die Behörden über die nötigen Unterlagen
verfügen.
3 Die Leitbehörde kann
a andere Fristen setzen;
b Fristen ausnahmsweise auf begründetes Gesuch verlängern.
Art. 2a * Prioritäre Verfahren
1 Der Regierungsrat kann ein Verfahren für prioritär erklären, wenn dessen Gegenstand im übergeordneten Interesse des Kantons, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung oder der öffentlichen Sicherheit liegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-75
724.1 2
2 Die beteiligten Behörden haben prioritäre Verfahren beschleunigt zu behandeln.
3 Der Beschluss über die Prioritätensetzung ist nicht anfechtbar.
Art. 3
Beratung
1 Die Leitbehörde kann sich in der Verfahrenskoordination von kantonalen
Fachstellen oder von privaten Fachleuten beraten und unterstützen lassen.
2 Koordination
Art. 4
Grundsatz
1 Die Leitbehörde fasst im Leitverfahren die sonst selbständigen Verfügungen
und Entscheide zum Gesamtentscheid zusammen.
2 Leitbehörde ist die im Leitverfahren zuständige Behörde. Für den Grossen
Rat oder den Regierungsrat handelt bis zum Gesamtentscheid die in der Sache zuständige Direktion.
3 Auch wo das Bundesrecht einen Gesamtentscheid verhindert, sind die Verfahren nach Möglichkeit zu koordinieren.
Art. 5
Leitverfahren
1 Das Baubewilligungsverfahren ist Leitverfahren. Die Absätze 2 und 3 bleiben
vorbehalten.
2 Das nach der Umweltschutzgesetzgebung massgebliche Verfahren ist Leitverfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
3 Wird keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist Leitverfahren
a * das Konzessionsverfahren, sofern der Hauptzweck des Vorhabens die Erteilung der Konzession bedingt.
b das Nutzungsplanverfahren, wenn der Plan das Vorhaben konkret genug
regelt und keine Konzession erforderlich ist.
4 In den verbleibenden Fällen ist das Verfahren Leitverfahren, das am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 6
Aufgaben der Leitbehörde
1 Die Leitbehörde
a holt die nötigen Amtsberichte mit Anträgen und Auskünfte ein;
b veranlasst die umfassende Bekanntmachung;
3 724.1
c sorgt für den Informationsaustausch unter den Behörden und Fachstellen;
d setzt die nötigen Fristen;
e behandelt die Einsprachen.
2 Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die Leitbehörde zuhanden der Verfahrensbeteiligten und zuhanden der betroffenen Behörden und Fachstellen wenigstens
a das Leitverfahren,
b die für die Leitung des Verfahrens verantwortliche Person,
c die in den Gesamtentscheid einzubeziehenden Verfahren,
d die zu koordinierenden weiteren Verfahren, die nach Bundesrecht nicht in
den Gesamtentscheid einbezogen werden können, und
e den Zeitplan.
3 Die Leitbehörde ordnet die weiteren Beweis- und Koordinationsmassnahmen
an, sobald der Lauf des Verfahrens es zulässt.
4 Die Leitbehörde kann von den Gesuchstellenden die zusätzlichen Unterlagen
verlangen, die für die gleichzeitige Durchführung verschiedener Verfahren nötig
sind.
5 Soweit inhaltlich kein Koordinationsbedarf besteht, kann die Leitbehörde im
Einvernehmen mit den Gesuchstellenden festlegen, welche Verfügungen erst
später beizubringen sind.
Art. 7
Koordination im Nutzungsplanverfahren
1 Wird im Nutzungsplanverfahren eine Vorprüfung durchgeführt, obliegen der
vorprüfenden Behörde die in den Artikeln 6 und 8 genannten Aufgaben mit
Ausnahme der Behandlung der Einsprachen. Vorbehalten bleibt Artikel 59 Absatz 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1). *
2 Bedarf der Nutzungsplan einer Genehmigung, obliegt der Gesamtentscheid
der Genehmigungsbehörde.
Art. 8
Bereinigungsgespräch
1 Teilt die Leitbehörde die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund
der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht oder stellt
sie Widersprüche unter den Amtsberichten fest, führt sie mit den betroffenen
Stellen das Bereinigungsgespräch.
2 Sie teilt den Parteien das Ergebnis mit.
1) BSG 721.0
724.1 4
3 Sie kann die Parteien zum Bereinigungsgespräch beiziehen.
Art. 9
Gesamtentscheid
1 Die Leitbehörde fällt den Gesamtentscheid.
2 Im Dispositiv wird festgehalten,
a welche Verfügungen der Gesamtentscheid umfasst,
b welche weiteren Verfügungen vorliegen,
c welche weiteren Verfügungen noch beizubringen sind.
3 Der Gesamtentscheid wird den Parteien zusammen mit den weiteren Verfügungen (Abs. 2 Bst. b) eröffnet.
4 Die Leitbehörde bringt den Gesamtentscheid auch den beteiligten Behörden
und Fachstellen zur Kenntnis.
3 Rechtspflege
Art. 10
Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Die Einsprachebefugnis und die Beschwerdebefugnis richten sich auch im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung.
Art. 11
Beschwerde
1 Der Gesamtentscheid und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden
können unabhängig von den geltend gemachten Einwänden einzig mit dem für
das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden.
2 Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil des Gesamtentscheids der nach
Absatz 1 zuständigen Verwaltungsjustizbehörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann gegen den Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden, selbst wenn sie für das Leitverfahren nicht
vorgesehen ist.
Art. 12
Gebühren
1 Die beteiligten Fachstellen und Behörden stellen ihre Gebührenrechnungen
der Leitbehörde zu.
2 Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest.
5 724.1
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Übergangsbestimmung
1 Jede Behörde führt die bei ihr hängigen Verfahren nach bisherigem Recht zu
Ende.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 21. März 1994 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 2619 vom 24. August 1994:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995
724.1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.03.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-75
23.11.1997 01.01.1998 Art. 5 Abs. 3, a geändert 97-139
28.01.2009 01.09.2009 Art. 2a eingefügt 09-63
13.09.2022 01.04.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-015
7 724.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.03.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-75
Art. 2a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-63
Art. 5 Abs. 3, a 23.11.1997 01.01.1998 geändert 97-139
Art. 7 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015