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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 17 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
  3. Art. 2 GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
  4. Art. 3 KENNZEICHNUNG
  5. Art. 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
  6. Art. 5 SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN
  7. Art. 6 KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
  8. Art. 7 ÜBERMITTLUNG
  9. Art. 8 VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
  10. Art. 9 VERNICHTUNG
  11. Art. 10 BESUCHE
  12. Art. 11 SICHERHEITSVERLETZUNGEN
  13. Art. 12 KOSTEN
  14. Art. 13 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
  15. Art. 14 KONSULTATIONEN
  16. Art. 15 STREITBEILEGUNG
  17. Art. 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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17 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen StF: BGBl. III Nr. 5/2016 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg (im Weiteren „die Parteien“ genannt) In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet wurden und an die andere Partei übermittelt wurden, Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der übermittelten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen, sind wie folgt übereingekommen: Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Dezember 2014 bzw. 7. Dezember 2015 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Februar 2016 in Kraft.

Propose a change

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die gemäß dem nationalen Recht einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten; b) „Zuständige Behörde“ die in Artikel 13 genannten nationalen Behörden; c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß nationalem Recht berechtigt ist; d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß dem nationalen Recht zu erfüllen; e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person einer Partei und einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert; f) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt; g) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt; h) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation; i) „Sicherheitsverletzung“ eine mutwillige oder zufällige Handlung oder Unterlassung, die gegen das nationale Recht und dieses Abkommen verstößt, deren Ergebnis zu tatsächlich oder mutmaßlich unberechtigter Preisgabe von klassifizierten Informationen führen kann, einschließlich aber nicht beschränkt auf Verlust, Zerstörung, Schädigung oder Missbrauch.

Propose a change

Art. 2 GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

ARTIKEL 2 GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind: Republik Österreich: Großherzogtum Luxemburg: STRENG GEHEIM TRES SECRET LUX GEHEIM SECRET LUX VERTRAULICH CONFIDENTIEL LUX EINGESCHRÄNKT RESTREINT LUX

Propose a change

Art. 3 KENNZEICHNUNG

ARTIKEL 3 KENNZEICHNUNG (1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht. (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden. (3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Propose a change

Art. 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

ARTIKEL 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN (1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen gemäß dem nationalen Recht zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes. (2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren. (3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet werden. (4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur natürlichen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem nationalen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die den Zugang für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. (5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich. (6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

Propose a change

Art. 5 SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN

ARTIKEL 5 SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN (1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen. (2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen nationalen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen. (3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe. (4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Propose a change

Art. 6 KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

ARTIKEL 6 KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE (1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information sowie Bestimmungen über die Verpflichtung, unverzüglich im Fall einer Sicherheitsverletzung die zuständige Behörde zu informieren. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet, unter deren Zuständigkeit der klassifizierte Vertrag durchzuführen ist. (2) Auf Ersuchen bestätigen die zuständigen Behörden, dass die vorgeschlagenen Auftragnehmer sowie natürliche Personen, die an vorvertraglichen Verhandlungen oder die bei der Durchführung von klassifizierten Verträgen teilnehmen, über Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen verfügen oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden, sowie über die Sicherheitsanforderungen für die betroffenen klassifizierten Informationen. (3) Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unter dieses Abkommen fallen. (4) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind. (5) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Propose a change

Art. 7 ÜBERMITTLUNG

ARTIKEL 7 ÜBERMITTLUNG (1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL LUX oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden ausschließlich auf diplomatischem Weg oder mittels eines befugten persönlichen Kuriers übermittelt. (2) Erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Weg, dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den Parteien vereinbart wurden.

Propose a change

Art. 8 VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

ARTIKEL 8 VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG (1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (2) Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen weder vervielfältigt noch übersetzt werden. Zusätzliche Originale können beim Herausgeber schriftlich beantragt werden. (3) Als GEHEIM / SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden. (4) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind. (5) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Propose a change

Art. 9 VERNICHTUNG

ARTIKEL 9 VERNICHTUNG (1) Klassifizierte Informationen werden auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Die Vernichtung klassifizierter Informationen ab der Stufe VERTRAULICH / CONFIDENTIEL LUX hat nachweislich zu erfolgen. (2) Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern an den Herausgeber rückübermittelt. (3) Als GEHEIM / SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen, sofern nicht ein Fall des Absatz 4 vorliegt, nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet werden. (4) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Propose a change

Art. 10 BESUCHE

ARTIKEL 10 BESUCHE (1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die gemäß dem nationalen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind. (2) Besuchsanträge werden mindestens zwanzig Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten. (3) Besuchsanträge werden in deutscher oder englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben: a) Zweck, vorgesehenes Datum und Dauer des Besuchs; b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; c) Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens; d) Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigung für Personen des Besuchers; e) Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen; f) Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde. (4) Die zuständigen Behörden der Parteien können Listen von Personen erstellen, die zu wiederholten Besuchen ermächtigt sind. Diese Listen sind für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gültig. Die Details der jeweiligen Besuche werden direkt mit den Ansprechpartnern in den Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die von diesen Personen besucht werden sollen, festgelegt.

Propose a change

Art. 11 SICHERHEITSVERLETZUNGEN

ARTIKEL 11 SICHERHEITSVERLETZUNGEN (1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich. (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem nationalen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen. (3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Propose a change

Art. 12 KOSTEN

ARTIKEL 12 KOSTEN Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Propose a change

Art. 13 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ARTIKEL 13 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN (1) Die zuständigen Behörden sind: Für das Großherzogtum Luxemburg: Service de Renseignement/Autorité Nationale de Sécurité Für die Republik Österreich: 1. Informationssicherheitskommission 2. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Abwehramt (2) Die Parteien teilen einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden schriftlich mit.

Propose a change

Art. 14 KONSULTATIONEN

ARTIKEL 14 KONSULTATIONEN (1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige nationale Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen. (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Propose a change

Art. 15 STREITBEILEGUNG

ARTIKEL 15 STREITBEILEGUNG Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

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Art. 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. (2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft. (3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt. Geschehen zu Wien am 13. November 2014 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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