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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen

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Change 1

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Art. 3 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt. 2. Eine Bau- oder Montageausführung ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 3. Ungeachtet der bevorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) eine Montage, die von einer Person im Zusammenhang mit den vor ihr gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; b) die blosse Aufsicht über eine Bau- oder Montageausführung, sofern die Person im anderen Vertragsstaat selbst weder Bauarbeiten ausführt noch Maschinen oder Ausrüstungen liefert oder montiert; c) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren der Person benutzt werden; d) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich der Lagerung, Auslieferung oder Ausstellung dienen; der sich an die Ausstellung anschliessende Verkauf der Ausstellungsstücke führt nicht zur Annahme einer Betriebsstätte; e) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich dem Zweck dienen, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person Güter oder Waren einzukaufen; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person zu werben, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; h) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich für die Zwecke der Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen im Namen dieser Person oder zur Unterzeichnung von Verträgen benutzt wird; i) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, mehrere der unter den Buchstaben a bis h benannten Tätigkeiten auszuüben. 4. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Vertreter - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 ausübt. Besitzt ein Vertreter aber eine Vollmacht, im Namen dieser Person Verträge abzuschliessen, so wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn er ein ständiger Vertreter dieser Person im anderen Staat ist und die Vollmacht gewöhnlich ausübt und wenn sich seine Tätigkeit nicht auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beschränkt. 5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Person beherrscht oder von einer Person beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Personen zur Betriebsstätte der anderen.

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Art. 3 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt. 2. Eine Bau- oder Montageausführung ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 3. Ungeachtet der bevorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) eine Montage, die von einer Person im Zusammenhang mit den vor ihr gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; b) die blosse Aufsicht über eine Bau- oder Montageausführung, sofern die Person im anderen Vertragsstaat selbst weder Bauarbeiten ausführt noch Maschinen oder Ausrüstungen liefert oder montiert; c) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren der Person benutzt werden; d) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich der Lagerung, Auslieferung oder Ausstellung dienen; der sich an die Ausstellung anschliessende Verkauf der Ausstellungsstücke führt nicht zur Annahme einer Betriebsstätte; e) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich dem Zweck dienen, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person Güter oder Waren einzukaufen; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person zu werben, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; h) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich für die Zwecke der Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen im Namen dieser Person oder zur Unterzeichnung von Verträgen benutzt wird; i) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, mehrere der unter den Buchstaben a bis h benannten Tätigkeiten auszuüben. 4. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Vertreter - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 ausübt. Besitzt ein Vertreter aber eine Vollmacht, im Namen dieser Person Verträge abzuschliessen, so wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn er ein ständiger Vertreter dieser Person im anderen Staat ist und die Vollmacht gewöhnlich ausübt und wenn sich seine Tätigkeit nicht auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beschränkt. 5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Person beherrscht oder von einer Person beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Personen zur Betriebsstätte der anderen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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