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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 4 Gewinne aus Geschäftstätigkeit

1. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in welchem diese Person ihre Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt. Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Gewinne beschränkt, der sich auf die Tätigkeit dieser Betriebsstätte bezieht. 2. Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in diesem anderen Staat diejenigen Gewinne besteuert, die diese Betriebsstätte hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig unabhängig ausgeübt hätte. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für die im anderen Vertragsstaat ansässige Person werden einer Betriebsstätte keine Gewinne zugerechnet. 5. Begründet eine Bau- oder Montageausführung eine Betriebsstätte, so werden nur solche Gewinne besteuert, die sich aus diesen Tätigkeiten selbst ergeben, unter Ausschluss der Gewinne aus Warenlieferungen oder Warenzulieferungen seitens einer anderen Betriebsstätte dieser Person oder seitens einer dritten Person. 6. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Your change, as a redline

Art. 4 Gewinne aus Geschäftstätigkeit

1. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in welchem diese Person ihre Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt. Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Gewinne beschränkt, der sich auf die Tätigkeit dieser Betriebsstätte bezieht. 2. Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in diesem anderen Staat diejenigen Gewinne besteuert, die diese Betriebsstätte hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig unabhängig ausgeübt hätte. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für die im anderen Vertragsstaat ansässige Person werden einer Betriebsstätte keine Gewinne zugerechnet. 5. Begründet eine Bau- oder Montageausführung eine Betriebsstätte, so werden nur solche Gewinne besteuert, die sich aus diesen Tätigkeiten selbst ergeben, unter Ausschluss der Gewinne aus Warenlieferungen oder Warenzulieferungen seitens einer anderen Betriebsstätte dieser Person oder seitens einer dritten Person. 6. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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