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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit

1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für ihre im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit jeder Art im Zusammenhang mit einer Bau- oder Montageausführung erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 365 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren aufhält. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im anderen Staat besteuert werden; wird der Besuch des Künstlers oder Sportlers in diesem Staat in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln unterstützt, so finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. 6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Tätigkeit bezieht, nach Artikel 4 besteuert.

Your change, as a redline

Art. 5 Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit

1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für ihre im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit jeder Art im Zusammenhang mit einer Bau- oder Montageausführung erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 365 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren aufhält. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im anderen Staat besteuert werden; wird der Besuch des Künstlers oder Sportlers in diesem Staat in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln unterstützt, so finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. 6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Tätigkeit bezieht, nach Artikel 4 besteuert.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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