Propose a change

G vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 104 Verfolgungsverjährung

1) Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht; b) bei Steuerhinterziehung: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung; vorbehalten bleiben die Bst. c und d; c) bei der Steuerhinterziehung nach Art. 87 Abs. 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung; d) bei Straftaten nach Art. 88 bis 90: fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. 2) In die Verjährungsfrist wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren anhängig ist, nicht eingerechnet. 3) Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Art. 93 richtet sich: a) grundsätzlich nach Art. 42; b) falls ein Tatbestand der Art. 87 Abs. 4, Art. 88, 89 oder 90 erfüllt ist, nach Abs. 1 und 2. 4) Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.

Your change, as a redline

Art. 104 Verfolgungsverjährung

1) Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht; b) bei Steuerhinterziehung: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung; vorbehalten bleiben die Bst. c und d; c) bei der Steuerhinterziehung nach Art. 87 Abs. 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung; d) bei Straftaten nach Art. 88 bis 90: fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. 2) In die Verjährungsfrist wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren anhängig ist, nicht eingerechnet. 3) Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Art. 93 richtet sich: a) grundsätzlich nach Art. 42; b) falls ein Tatbestand der Art. 87 Abs. 4, Art. 88, 89 oder 90 erfüllt ist, nach Abs. 1 und 2. 4) Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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