Propose a change

G vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 76 Entrichtung der Steuer

1) Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. 2) Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die Steuerverwaltung den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein. 3) Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. Bezahlt die steuerpflichtige Person den festgesetzten Steuerbetrag nicht, setzt die Steuerverwaltung diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein. 4) Gegen die Verfügungen nach Abs. 2 und 3 kann Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden, wobei der Einspracheentscheid vorbehaltlich Abs. 5 endgültig ist. 5) Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann bei Verfahren nach Abs. 3 Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Landessteuerkommission ordnet diese auf begründetes Ersuchen an. Die Landessteuerkommission entscheidet endgültig. 6) Der Einzug eines Steuerbetrags nach Abs. 2 und 3 berührt die Festsetzung nach den Art. 59, 65 und 69 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Art. 59 korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 69 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der Steuerverwaltung nach Abs. 2 und 3 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung. 7) Die Abs. 1 bis 6 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.

Your change, as a redline

Art. 76 Entrichtung der Steuer

1) Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. 2) Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die Steuerverwaltung den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein. 3) Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. Bezahlt die steuerpflichtige Person den festgesetzten Steuerbetrag nicht, setzt die Steuerverwaltung diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein. 4) Gegen die Verfügungen nach Abs. 2 und 3 kann Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden, wobei der Einspracheentscheid vorbehaltlich Abs. 5 endgültig ist. 5) Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann bei Verfahren nach Abs. 3 Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Landessteuerkommission ordnet diese auf begründetes Ersuchen an. Die Landessteuerkommission entscheidet endgültig. 6) Der Einzug eines Steuerbetrags nach Abs. 2 und 3 berührt die Festsetzung nach den Art. 59, 65 und 69 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Art. 59 korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 69 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der Steuerverwaltung nach Abs. 2 und 3 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung. 7) Die Abs. 1 bis 6 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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