G vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
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Change 1
Art. 83 Sicherstellung
1) Die Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen; c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; d) die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; e) die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. 1a) Die Steuerverwaltung kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: a) das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und b) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. 2) Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die Steuerverwaltung von ihr die Leistung von Sicherheiten nach Abs. 6 verlangen. 3) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. 4) Gegen die Verfügung kann bei der Landessteuerkommission innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Das Beschwerderecht steht auch der Steuerverwaltung zu. 5) Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken. 7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.
Art. 83 Sicherstellung
1) Die Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen; c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; d) die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; e) die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. 1a) Die Steuerverwaltung kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: a) das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und b) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. 2) Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die Steuerverwaltung von ihr die Leistung von Sicherheiten nach Abs. 6 verlangen. 3) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. 4) Gegen die Verfügung kann bei der Landessteuerkommission innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Das Beschwerderecht steht auch der Steuerverwaltung zu. 5) Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken. 7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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