G vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 87 Steuerhinterziehung
1) Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er: a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert; b) eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder c) einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt. 2) Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Abs. 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. 3) Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Behörden nicht richtig anwendet. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. 4) Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht. 5) Sofern bei einer Steuerhinterziehung der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden. 6) Der Versuch ist strafbar. 7) Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 59 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
Art. 87 Steuerhinterziehung
1) Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er: a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert; b) eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder c) einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt. 2) Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Abs. 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. 3) Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Behörden nicht richtig anwendet. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. 4) Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Landes verkürzt, indem er vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht. 5) Sofern bei einer Steuerhinterziehung der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden. 6) Der Versuch ist strafbar. 7) Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 59 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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