G vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 91 Verantwortlichkeit
1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besonderen Vermögenswidmung begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2) Für die verhängten Bussen und Geldstrafen haften die juristischen Personen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder besonderen Vermögenswidmungen zur ungeteilten Hand mit den Bestraften.
3) Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besondere Vermögenswidmung zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
4) Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine Widerhandlung begangen, so ist der Vertretene zur Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Handlung des Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der Vertreter unterliegt den Bestimmungen nach Art. 86 bis 94.
Your change, as a redline
Art. 91 Verantwortlichkeit
1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besonderen Vermögenswidmung begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2) Für die verhängten Bussen und Geldstrafen haften die juristischen Personen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder besonderen Vermögenswidmungen zur ungeteilten Hand mit den Bestraften.
3) Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besondere Vermögenswidmung zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
4) Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine Widerhandlung begangen, so ist der Vertretene zur Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Handlung des Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der Vertreter unterliegt den Bestimmungen nach Art. 86 bis 94.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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