30 provisions
§ 1 I. Organisation
3 Departement
1 Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 3 des Gesetzes.
2 Es nimmt seine Aufsicht wahr, indem es insbesondere:
a) die Gesuche um Globalbeiträge beim Bundesamt einreicht;
b) dem Regierungsrat und dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung
der Fördergelder und der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge
erstattet;
c) die kantonale Koordinationsstelle für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit
dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei der Erhebung von energierelevanten Daten unterstützt;
d) Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte gewährt.
§ 1a
4 Amt und Energiefachstelle
1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit
weder das Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig
erklären.
2 Es nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
a) es führt die Energiefachstelle gemäss § 4 des Gesetzes;
b) es ist für die periodische Erhebung von energierelevanten Daten für die Energieplanung zuständig;
c) es prüft die Gesuche um Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte.
§ 2 II. Allgemeine Bestimmungen
5 Geltungsbereich
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie für:
a) Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
c) Neuinstallationen von gebäudetechnischen Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
420.1112
d) Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen von gebäudetechnischen Anlagen,
auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten.
§ 3
6 Ausnahmen
1 Das Minergie-Zertifikat ersetzt im Baubewilligungsverfahren den Energienachweis.
2 Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten von weniger als Fr. 250 000.--
verursachen, sind vom Nachweis der energetischen Anforderungen befreit. Diese
Summe wird der Entwicklung des Zürcher Index der Wohnbaupreise (Stand April
2022) angepasst.
§ 4
Nachweise
Die Bauherrschaft und die Projektverfassenden haben die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften mit amtlichem Formular nachzuweisen.
§ 5
7 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Baute und Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum
zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben;
b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in
fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze und Seilbahnen;
c) Ausstattungen und Ausrüstungen / Gebäudetechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen;
d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an
ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden;
e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund
der Standardnutzung verändert wird.
§ 6
Stand der Technik
1 Die nach dieser Verordnung geforderten Massnahmen sind nach dem Stand der
Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der
Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und
Empfehlungen der Fachorganisationen gemäss Anhang 1.
420.111SRSZ 1.2.2025 3
§ 7 III. Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
8 Nachweis winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, ausgenommen Kühlräume, Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen, sowie das Nachweisverfahren
richten sich grundsätzlich nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf». Es sind
zwei Verfahren definiert:
a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen
Teile der Gebäudehülle, wobei für Neubauten und neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen die Anforderungen gemäss Anhang 2, für alle vom
Umbau oder der Umnutzung betroffenen Bauteile die Anforderungen gemäss
Anhang 3 gelten;
b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung, die Berechnung
der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4.
2 Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastationen Zürich Meteo-
Schweiz oder Luzern zu verwenden.
§ 8 9
§ 9 10
§ 11 § 10 11
12 Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig
oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die
Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes
nach dem Stand der Technik einzuhalten.
§ 12
Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht
überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums sowie den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b) gegen Aussenklima: 20°C
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C
2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühlräume mit weniger als
30 m3 Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von
höchstens 0.15 W/m2K einhalten.
420.1114
§ 13
13 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von
Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen,
gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-131 «Beheizte Gewächshäuser» der Energiefachstellenkonferenz.
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-
132 «Beheizte Traglufthallen» der Energiefachstellenkonferenz.
§ 14
Befreiungen und Erleichterungen
a) winterlicher Wärmeschutz
1 Die Gemeindebehörde kann bei den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für:
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;
c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist.
2 Umnutzungen werden von den Anforderungen an die Gebäudehülle gemäss § 7
befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen
verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen
Gebäudehülle entsteht.
§ 15 b) sommerlicher Wärmeschutz
Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle
gemäss § 11 werden befreit:
a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist;
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 11 fallen;
c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen
wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
§ 16 IV. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
Wärmeerzeugung
1 Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer
Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme auszunützen.
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 16a
14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
a) Allgemein
1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen
Leistungsbedarf decken kann.
2 Notheizungen dürfen eingesetzt werden:
420.111SRSZ 1.2.2025 5
a) bei Wärmepumpen, insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur;
b) bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfs.
§ 16b
15 b) Ausnahmen
1 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder
der Ersatz bestehender, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt
werden, wenn:
a) die betroffene Baute abgelegen und schlecht zugänglich ist und
b) die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist.
2 Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für:
a) Bergbahnstationen;
b) Alphütten;
c) Bergrestaurants;
d) Schutzbauten;
e) provisorische Bauten;
f) einzelne Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
§ 17
16 Wassererwärmer
1 Neue und zu ersetzende Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von
max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur
aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
2 Für neue und vollständig zu ersetzende Warmwasserversorgungen ist eine direktelektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das
Warmwasser:
a) während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b) zu mindestens 50% mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.
§ 18
17 Wärmeverteilung und Wärmeabgabe
a) Vorlauftemperatur
1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen.
2 Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachweislich eine höhere
Vorlauftemperatur benötigen.
§ 19
18 b) Wärmedämmung
1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 8 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
420.1116
b) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder
unbeheizten Räumen und im Freien.
2 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 9 nicht überschritten werden.
3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse
zulassen.
§ 20
19 c) Steuerung und Regelung
1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die
Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
2 Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit
einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist
mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
§ 21
20 Abwärmenutzung
Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie
aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 22
21 Lüftungstechnische Anlagen
a) Grundbedingungen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem
Stand der Technik aufweist.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als
1000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei
gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine
Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsmessung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
3 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten,
die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
§ 22a
22 b) Luftgeschwindigkeiten
1 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,
2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
bis 1000 m3/h 3 m/s
bis 2000 m3/h 4 m/s
bis 4000 m3/h 5 m/s
bis 10 000 m3/h 6 m/s
über 10 000 m3/h 7 m/s.
420.111SRSZ 1.2.2025 7
2 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten
Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass:
a) kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;
b) mit weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr zu rechnen ist oder
c) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
§ 23
23 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Neue und zu ersetzende Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und l-Wert des
Dämmmaterials gemäss SIA Norm 382/1 (Ausgabe 2014 Ziffer 5.9) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen.
2 Die Dämmstärken können in begründeten Fällen, wie bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen
mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerung, reduziert werden.
§ 24
24 Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung
Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten ist zulässig, wenn:
a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung
inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m2 nicht überschreitet und
b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung
nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb
einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen oder
c) bei neuen oder zu ersetzenden Klimaanlagen, welche nach dem Stand der
Technik ausgelegt sind, eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung im
Umfang der elektrischen Leistung für die Medienförderung und -aufbereitung
inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung der Kältemaschine installiert wird.
§ 24a V. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten25
26 Anforderung an Neubauten
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
420.1118
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten
EHWLK in kWh/m2
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder keine Anforderung an EHWLK
Ausgenommen sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 oder maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.
2 Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des
Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft,
Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
§ 24b
27 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warmwasser Qww mit den Nutzungsgraden μ der gewählten Wärmeerzeugung dividiert
und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert
sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete
Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
2 Dabei gelten folgende Besonderheiten:
a) in der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für
Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet, wobei die nutzungsabhängigen Prozessenergien nicht in
den Energiebedarf eingerechnet werden;
b) Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen, ausgenommen Elektrizität aus WKK-
Anlagen;
c) die Gewichtung der Energieträger richtet sich nach den von der Konferenz
Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
§ 24c28 Nachweis mittels Standardlösungen
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) kann der Nachweis auch über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 5 erbracht werden.
420.111SRSZ 1.2.2025 9
2 Die Anforderungen gemäss § 24a gelten überdies als erfüllt, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool (ENteb-Tool «EN-101c»
der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
VI. Eigenstromerzeugung bei Neubauten29
§ 24d 30 Grundanforderungen
1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss
mindestens 10 W pro m2 EBF betragen, wobei als Obergrenze insgesamt nicht
mehr als 30 kW verlangt werden.
2 Ausgenommen sind:
a) Neubauten an Standorten mit einer Globalstrahlung von weniger als 1120
kWh/m² und Jahr, wobei die vom Amt für Umwelt und Energie publizierten
GIS-Daten massgebend sind;
b) Neubauten, welche den Minergiestandard erreichen;
c) Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 oder maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.
3 Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht
zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss § 24a
eingerechnet wird.
§ 24e 31 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
1 Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.
2 Die Eigenstromerzeugungspflicht wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss
mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.
VII. Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz32
§ 24f 33 Nachweisverfahren
1 Der Ersatz von Wärmeerzeugern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist
melde- und bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil 150 m2 Energiebezugsfläche nicht überschreitet. Der
reine Ersatz des Brenners ohne Kesselersatz gilt nicht als Wärmeerzeugerersatz.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Massnahmen am Standort nachgewiesen
wird, dass:
a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 6 gewährleistet ist;
b) die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
c) die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergiekennzahl erreicht ist.
3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt
werden, wenn:
420.11110
a) zuhanden der zuständigen Behörde aufgezeigt wird, dass keine Standardlösung gemäss Anhang 6 und keine Lösung mit erneuerbaren Brennstoffen realisiert werden kann;
b) innert drei Jahren ein Anschluss an ein Fernwärmenetz, welches die Anforderungen erfüllt, erfolgt und der Anschlussvertrag vorliegt;
c) nach Installation einer auf maximal drei Jahre befristeten Übergangslösung
die Umsetzung einer Massnahme gemäss Absatz 2 erfolgt oder ein Ersatzneubau erstellt wird.
§ 24g 34 Benutzungsvereinbarungen und Zertifikate über erneuerbare
Brennstoffe
1 Der Eigentümer der Baute schliesst mit dem Energielieferanten eine Bezugsvereinbarung ab, welche die Lieferung von erneuerbaren Brennstoffen während der
Lebensdauer der Anlage gewährleistet. Er reicht die Bezugsvereinbarung spätestens drei Monate nach der Meldung über den Wärmeerzeugerersatz nach.
2 Der Energielieferant reicht dem Amt für Umwelt und Energie jeweils bis 31. März
eine nach Gemeinden geordnete Liste der versorgten Bauten ein mit den folgenden Angaben:
a) Gebäudeangaben;
b) je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl;
c) Anzahl der ausgebuchten Zertifikate.
3 Der Eigentümer der Baute reicht den Kaufbeleg über die erforderliche Menge
Zertifikate mit dem Baugesuch oder jährlich nach Lieferung des flüssigen Brennstoffes der zuständigen Behörde ein. Die Berechnung der erforderlichen Zertifikate erfolgt gemäss Anhang 6.
VIII. Elektrische Energie35
§ 24h 36 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von
mehr als 1000 m2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm «Beleuchtung» der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK)
nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL bestimmt aus
Grenz- und Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
§ 24i 37 Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem
Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der
ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe
oder der elektrischen Widerstandsheizung ist die Anlage an die Anforderungen des
Gesetzes anzupassen.
420.111SRSZ 1.2.2025 11
IX. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten bei Neubauten38
§ 25 39 Ausrüstungspflicht
Als ausrüstungspflichtige Bauten im Sinne von § 10 des Gesetzes gelten alle Bauten, für welche nach dem 1. Februar 2001 die Baubewilligung erteilt worden ist.
§ 26 40 Abrechnung
1 Die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) sind in
Gebäuden und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, zum
überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der
angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m2K einzuhalten.
§ 27 41 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit
sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung
(inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m2 Energiebezugsfläche beträgt.
§ 28 42 Gebäudeenergieausweis
1 Hauseigentümer können die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudes zu Informationszwecken mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) darstellen.
2 Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach
den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 29 Grossverbraucher
Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen gemäss § 9 des Gesetzes abschliessen
und sich in Gruppen zusammenschliessen, organisieren sich selber und regeln die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
X. Fördermassnahmen43
§ 29a 44 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zum nachhaltigen Bauen, welches die Anforderungen festlegt und regelmässig aktualisiert wird.
2 Öffentliche Bauten von Bund und Kanton sind nicht förderbeitragsberechtigt.
§ 30 45 Grundsatz
1 Auf Förderbeiträge nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.
420.11112
2 Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der
Teilzweckbindung der CO2-Abgabe, dem Impulsprogramm des Bundesgesetzes
über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KlG)46 und ergänzende kantonale Beiträge zur
Verfügung stehen.
3 Die Förderbedingungen basieren auf der Energieverordnung (EnV)47, dem Impulsprogramm (IP) sowie dem harmonisierten Fördermodell (HFM 2015) der Kantone. Sie werden wie folgt finanziert:
a) Einzelmassnahmen nach EnV, Impulsprogramm, IP-04 bis IP-08 über 70 kWth
Leistung sowie IP-14 und IP-19 mit Mitteln aus dem KlG;
b) Einzelmassnahmen nach HFM 2015, M-01 und M-02 bis M-08 bis 70 kWth
Leistung und M-12 mit Mitteln aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.
4 Die Mittel aus der Teilzweckbindung und dem Impulsprogramm sind separat
abzurechnen.
5 Bei fehlenden Mitteln können Wartelisten geführt werden.
§ 31 48 Beitragsgesuch
1 Gesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen
Unterlagen der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später
eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
2 Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der
Teilzweckbindung der CO2-Abgabe, dem Impulsprogramm des Bundesgesetzes
über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KlG)49 und ergänzende kantonale Beiträge zur
Verfügung stehen.
3 Die Förderbedingungen basieren auf der Energieverordnung (EnV)50, dem Impulsprogramm (IP) sowie dem harmonisierten Fördermodell (HFM 2015) der Kantone. Sie werden wie folgt finanziert:
a) Einzelmassnahmen nach EnV, Impulsprogramm, IP-04 bis IP-08 über 70 kWth
Leistung sowie IP-14 und IP-19 mit Mitteln aus dem KlG;
b) Einzelmassnahmen nach HFM 2015, M-01 und M-02 bis M-08 bis 70 kWth
Leistung und M-12 mit Mitteln aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.
4 Die Mittel aus der Teilzweckbindung und dem Impulsprogramm sind separat
abzurechnen.
5 Bei fehlenden Mitteln können Wartelisten geführt werden.
§ 32 51 Beitragsberechtigung
a) Gebäudehülle und erneuerbare Energien
1 Beitragsberechtigt sind Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M01
bis M-08 und EnV, IP-04 bis IP-08 und IP-19) sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung (HFM 2015, M-12 und EnV, IP-14) gemäss Anhang 11.
2 Für Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M-02 bis M-08) stehen
für ein einzelnes Modul jeweils höchstens 30% der jährlichen Mittel zur Verfügung. Der Regierungsrat kann diese Quote bei Bedarf jeweils im vierten Quartal
anpassen.
3 Der maximale Beitrag für ein Fördergesuch beträgt Fr. 300 000.--.
420.111SRSZ 1.2.2025 13
§ 33 52 b) Energieberatung
Der Kanton fördert die energetische Gebäudeanalyse (Vor-Ort-Energieberatung)
mit einem Pauschalbeitrag gemäss Anhang 12.
§ 34 53 Beitragsbedingungen
1 Eine Sanierung der Gebäudehülle (HFM 2015, M-01) ist nur beitragsberechtigt,
wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2000 rechtskräftig bewilligt worden ist.
2 Kleinstprojekte für das Modul M-01 mit einem resultierenden Förderbeitrag
unter Fr. 3000.-- werden nicht gefördert.
3 Vermieter sind zur Weitergabe der durch die Förderbeiträge erzielten Reduktion
der Liegenschaftskosten infolge Ermässigung der Investitionskosten an die Mieterschaft verpflichtet.
XI. Prospektion von Tiefengeothermieprojekten54
§ 34a 55 Beitragsgesuch
1 Gesuche für einen Kantonsbeitrag an die Prospektion von Tiefengeothermieprojekten sind frühzeitig vor Beginn der Prospektion beim Amt für Umwelt und Energie einzureichen.
2 Dem Gesuch sind der mit dem Bundesamt für Energie (BFE) abgeschlossene
Vertrag über die Gewährung von Investitionsbeiträgen sowie sämtliche Gesuchsunterlagen, die dem BFE hierfür eingereicht wurden, beizulegen.
3 Das Amt kann zur Prüfung der Gesuche unabhängige Fachpersonen beiziehen.
§ 34b 56 Anrechenbare Investitionskosten
1 Zur Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden und unmittelbar für die
wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind.
2 Die Anforderungen richten sich nach Anhang 12 der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung)57 für reine
Wärmenutzungen sowie nach Anhang 2.5 der Verordnung über die Förderung der
Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017
(Energieförderungsverordnung, EnFV)58 für Anlagen mit Stromproduktion.
§ 34c 59 Beitragszusicherung
1 Das Umweltdepartement sichert die Beiträge an die Prospektion von Tiefengeothermieprojekten zu und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen.
2 Es legt in der Zusicherung insbesondere fest:
a) die Höhe des Kantonsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gemäss § 15 Abs. 4 kEnG;
b) den Höchstbetrag, den der Kantonsbeitrag nicht überschreiten darf;
c) bis wann spätestens mit der Prospektion zu beginnen ist;
420.11114
d) die Pflicht der gesuchstellenden Person zur unentgeltlichen Abgabe der Geodaten bis spätestens sechs Monate nach deren Erhebung.
§ 34d 60 Beitragsgewährung
1 Nach Abschluss und Auswertung der Prospektion ist dem Amt eine detaillierte
Baukostenabrechnung, eine Auflistung der anrechenbaren und nicht anrechenbaren Investitionskosten sowie der dazugehörige Entscheid des BFE über die anrechenbaren Kosten einzureichen.
2 Auf dieser Grundlage wird der effektive Kantonsbeitrag gewährt.
3 Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.
§34e 61 Geodaten
1 Der Gesuchssteller stellt dem Amt jeweils spätestens sechs Monate nach Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des Bundesamtes
für Landestopografie (swisstopo) unentgeltlich zur Verfügung.
2 Der Kanton stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert
24 Monaten nach Abschluss der Prospektion der Öffentlichkeit zur Verfügung.
XII. Schlussbestimmungen62
§ 35 63 Private Kontrolle
1 Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine
sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Vereinbarung vom
16. Februar 2010 über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich.
2 Das Umweltdepartement bestellt die Vertretung des Kantons in der Steuerungskommission und nimmt alle innerkantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung wahr.
§ 36 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2022
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, welche von der Teilrevision betroffen sind
und für die das Gesuch vor dem 1. August 2022 eingereicht worden ist, werden
nach bisherigem Recht beurteilt.
§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und
Anlagen vom 1. April 200364 wird aufgehoben.
§ 38 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird mit den Anhängen im Amtsblatt veröffentlicht und in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2010 in Kraft.65
420.111SRSZ 1.2.2025 15
Anhang 1 66
Stand der Technik gemäss § 6
Als massgebender Stand der Technik gelten:
SIA-Norm 180 Wärme-, Feuchteschutz und Raumklima
in Gebäuden
Ausgabe 2014
SIA-Norm 380 Grundlagen für die energetische
Berechnungen von Gebäuden
Ausgabe 2015
SIA-Norm 380/1 Heizwärmebedarf Ausgabe 2016
SIA-Norm 382/1 Lüftungs- und Klimaanlagen – Allge -
meine Grundlagen und Anforderungen
Ausgabe 2014
SIA-Norm 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden –
Grundlagen und Anforderungen
Ausgabe 2009
SIA-Norm 384/2 Heizungsanlagen in Gebäuden –
Leistungsbedarf
Ausgabe 2020
SIA-Norm 387/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung:
Berechnung und Anforderungen
Ausgabe 2017
SIA-Merkblatt 2024 Standard-Nutzungsbedingungen für
Energie- und Gebäudetechnik
Ausgabe 2015
SIA-Merkblatt 2028 Klimadaten für Bauphysik, Energie-
und Gebäudetechnik
Ausgabe 2010
SIA-Merkblatt 2060 Infrastruktur für Elektrofahrzeuge
in Gebäuden
Ausgabe 2020
Vollzugshilfen Vollzugshilfen der EnDK / EnFK jeweils aktuelle Ausgabe
Anhang 2 67
U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten und für neue Teile bei Umbauten gemäss § 7
Grenzwerte Uli in
W/(m2K) mit Wärmebrückennachweis
Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder
weniger als 2 m im
Erdreich
unbeheizte Räume
oder mehr als 2 m
im Erdreich
opake Bauteile
Dach, Decke, Wand, Boden 0,17 0,25
Fenster, Fenstertüren 1,00 1,30
Türen 1,20 1,50
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1,70 2,00
Storenkasten 0,50 0,50
420.11116
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
ψ Grenzwerte W/(m K)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegel 0,30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch
Wände, Böden oder Decken
0,20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0,20
Typ 5: Fensteranschlag 0,15
Anhang 3 68
U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen gemäss § 7 Abs. 3
Grenzwerte Uli in W/(m2K)
Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder
weniger als 2 m im
Erdreich
unbeheizte Räume
oder mehr als 2 m im
Erdreich
opake Bauteile
Dach, Decke, Wand, Boden 0,25 0,28
Fenster, Fenstertüren 1,00 1,30
Türen 1,20 1,50
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1,70 2,00
Storenkasten 0,50 0,50
Anhang 4 69
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen gemäss § 7 Abs. 4
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4°C Jahresmitteltemperatur)
und die spezifische Heizleistung (bei –8°C Auslegungstemperatur)
Grenzwerte für
Neubauten
Grenzwerte für
Umbauten und
Umnutzungen
Gebäudekategorie QH,li0
kWh/m2
ΔQH,li
kWh/m2
PH,li
W/m2
QH,li_Umbauten/Umnutzungen
kWh/m2
I Wohnen MFH 13 15 20
II Wohnen EFH 16 15 25
III Verwaltung 13 15 25
IV Schulen 14 15 20
V Verkauf 7 14 –
VI Restaurants 16 15 – 1,50 * QH,li_Neubauten
VII Versammlungslokale 18 15 –
VIII Spitäler 18 17 –
IX Industrie 10 14 –
X Lager 14 14 –
XI Sportbauten 16 14 –
XII Hallenbäder 15 18 –
420.111SRSZ 1.2.2025 17
Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den obigen Werten errechnete Grenzwert QH,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4°C. Er wird um 6% pro K höhere
oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die
Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8°C.
Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen
werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können
ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf
dabei den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Anhang 5 70
§ 24c Nachweis mittels Standardlösungskombinationen gemäss
Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anforderung gemäss § 24c als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:
Standardlösungskombinationen Wärmeerzeugung A B C D E F G
Gebäudehülle
Anforderungen:
Elektr. Wärmepumpe
Erdsonde oder Wasser
Automatische
Holzfeuerung
Fernwärme aus KVA,
ARA oder ern. Energien
Elektr. Wärmepumpe
Aussenluft
Stückholzfeuerung
Gasbetriebene
Wärmepumpe
Fossiler
Wärmeerzeuger
0pake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m2·K)
Fenster 1,00 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
◻x ◻x ◻x ◻x – – –
0pake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m2·K)
Fenster 1,00 W/(m2·K)
Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF
(◻x ) (◻x ) (◻x ) (◻x ) ◻x – –
3 0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K)
Fenster 1,00 W/(m2,K) ◻x ◻x ◻x – – – –
4 0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K)
Fenster 0,80 W/(m2,K) (◻x ) (◻x ) (◻x ) ◻x – – –
0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K)
Fenster 1,00 W/(m2-K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF
(◻x ) (◻x ) (◻x ) (◻x ) (◻x ) ◻x –
0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K)
Fenster 0,80 W/(m2,K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Th. Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF
(◻x ) (◻x ) (◻x ) (◻x ) (◻x ) (◻x ) ◻x
◻x
(◻x )
Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A»)
Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «2A»)
420.11118
Randbedingungen:
– Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.
– Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80%
betragen.
– Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien, sofern fossiler Anteil <= 30%.
Anhang 6 71
Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss § 24g
Die Anforderung gemäss § 24f gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:
SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF
SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung
Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer
Energie für Warmwasser
SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft
elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 5 Fernwärmeanschluss
Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbarer Energie, sofern der fossile Anteil <= 30%
SL 6 Wärmekraftkopplung
elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Wp/m2 EBF
SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster
≤ 0,7 W/m2K
SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m2K und U-Wert
Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m2K, Fläche mindestens 0,5 m2
pro m2 EBF
SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilen
Spitzenlastkessel
Mit erneuerbarer Energie automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft)
mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff betriebener
Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Einbau einer neuen kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%
420.111SRSZ 1.2.2025 19
§ 24f Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss
Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird wie folgt berechnet:
Z = Energiebezugsfläche x 100 kWh/m2a x Anzahl (z. B. 20) Jahre x 0,2.
Anhang 7 72
Anhang 8
Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen gemäss § 19 Abs. 1
In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen,
bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen usw.
können die Dämmstärken reduziert werden.
Die angegebenen Werte gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C, bei höheren
Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Rohrnennweite
DN Zoll
Wärmedämmschicht
bei λ > 0,03 W/mK
bis λ ≤ 0,05 W/mK
Wärmedämmschicht
bei λ ≤ 0,03 W/mK
10 – 15 3/8" – 1/2" 40 mm 30 mm
20 – 32 3/4" – 5/4" 50 mm 40 mm
40 – 50 1,5" – 2" 60 mm 50 mm
65 – 80 2,5" – 3" 80 mm 60 mm
100 – 150 4" – 6" 100 mm 80 mm
175 – 200 7" – 8" 120 mm 80 mm
Anhang 9
UR-Werte für erdverlegte Leitungen gemäss § 19 Abs. 2
Durchmesser
20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4" 1" 5/4" 1,5" 2" 2,5" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
Für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
Anhang 10 73
420.11120
Anhang 11 74
§ 32
M-01: Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich,
Fr. 60.-- pro m2 Dämmfläche
M-02: Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter bis 70 kWth
Fr. 5000.-- pauschal
M-03: Automatische Holzfeuerung bis 70 kWth
Fr. 360.-- pro kW Leistung
M-05: Luft/Wasser-Wärmepumpen bis 70 kWth
Fr. 3200.-- + Fr. 120.-- pro kW Leistung
M-06: Sole/Wasser- Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 70 kWth
Fr. 4800.-- + Fr. 360.-- pro kW Leistung
M-07: Anschluss an ein Wärmenetz bis 70 kWth
Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung
M-08: Solarkollektoranlage bis 70 kWth
Fr. 2400.-- + Fr. 1000.-- pro kW Leistung
M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (ohne Etappierung)
Fr. 100.-- pro m2 Energiebezugsfläche für EFH
Fr. 60.-- pro m2 Energiebezugsfläche für MFH
Fr. 40.-- pro m2 Energiebezugsfläche für nicht Wohnbauten
IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 kWth
Fr. 360.-- pro kW Leistung bis 500 kWth
Fr. 80 000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung ab 500 kWth
IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpen über 70 kWth
Fr. 3200.-- + Fr. 120.-- pro kW Leistung
IP-06: Sole/Wasser- Wasser/Wasser-Wärmepumpe über 70 kWth
Fr. 4800.-- + Fr. 360.-- pro kW Leistung bis 500 kWth
Fr. 84 800.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung ab 500 kWth
IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz über 70 kWth
Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung
IP-08: Solarkollektoranlage über 70 kWth
Fr. 2400.-- + Fr. 1000.-- pro kW Leistung
IP-14: Bonus Gesamtsanierung (mind. 90% der Fassaden- und Dachflächen)
Fr. 40.-- pro m2 Dämmfläche
IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen
Fr. 15 000.-- pauschal bis 250 m2 Energiebezugsfläche
Fr. 60.-- pro m2 ab 250 m2 Energiebezugsfläche
420.111SRSZ 1.2.2025 21
Anhang 12 75
§ 33 Förderbeitrag Energieberatung gemäss
IM-07: Beratungsbericht GEAK-Plus und Begehung vor Ort
Für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser Fr. 1000.--
Für alle anderen Gebäudekategorien Fr. 1500.--
1 GS 22-94 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (GS 22-128), vom 20. Dezember 2016 (GS 24-
94), vom 12. Dezember 2017 (GS 25-14), vom 3. Juli 2018 (GS 25-27), vom 3. Juni 2020 (RRB
Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7j), vom
22. Dezember 2020 (GS 26-36), vom 14. Dezember 2021 (GS 26-63), vom 22. März 2022 (GS
26-73), vom 28. November 2023 (GS 27-24) und vom 10. Dezember 2024 (GS 27-54).
2 SRSZ 420.100.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3
aufgehoben am 22. März 2022; Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
4 Neu eingefügt am 22. März 2022; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
5 Abs. 1 Bst. c und d in der Fassung vom 22. März 2022.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
7 Bst. a in der Fassung vom 22. März 2022.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
9 Aufgehoben am 22. März 2022.
10 Aufgehoben am 22. März 2022.
11 Aufgehoben am 22. März 2022.
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2022.
13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
14 Neu eingefügt am 22. März 2022.
15 Neu eingefügt am 22. März 2022.
16 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2022.
17 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022.
18 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c und d aufgehoben am 22. März 2022.
19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
20 Fassung vom 22. März 2022.
21 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. März 2022.
22 Neu eingefügt am 22. März 2022.
23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
24 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 22. März 2022.
25 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
26 Neu eingefügt am 22. März 2022.
27 Neu eingefügt am 22. März 2022.
28 Neu eingefügt am 22. März 2022.
29 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
30 Neu eingefügt am 22. März 2022.
31 Neu eingefügt am 22. März 2022.
32 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
33 Neu eingefügt am 22. März 2022.
34 Neu eingefügt am 22. März 2022.
35 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
36 Neu eingefügt am 22. März 2022.
37 Neu eingefügt am 22. März 2022.
38 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
39 Überschrift in der Fassung vom 22. März 2022.
40 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
41 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2022.
42 Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022.
420.11122
43 Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
44 Überschrift und Abs. 1 neu eingefügt am 22. März 2022; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
45 Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
46 AS 2023.655.
47 SR 730.01.
48 Überschrift, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am
10. Dezember 2024.
49 AS 2023.655.
50 SR 730.01.
51 Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Dezember 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
52 Fassung vom 20. Dezember 2016.
53 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Dezember
2020.
54 Haupttitel in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
55 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
56 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
57 SR 641.711.
58 SR 730.03.
59 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
60 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
61 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
62 Haupttitel neu eingefügt am 10. Dezember 2024.
63 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
64 SRSZ 420.111.
65 Abl 2010 443; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2720), vom
20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3011), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar
2018 (Abl 2017 2852), vom 3. Juli 2018 am 1. August 2018 (Abl 2018 1619), vom 3. Juni 2020
am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 22. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 4), vom
14. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3396), vom 22. März 2022 am 1. Mai 2022
(Abl 2022 831), vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2840) und vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3115) in Kraft getreten.
66 Fassung vom 22. März 2022.
67 Fassung vom 10. Dezember 2024.
68 Fassung vom 22. März 2022.
69 Fassung vom 10. Dezember 2024.
70 Fassung vom 22. März 2022.
71 Fassung vom 10. Dezember 2024.
72 Aufgehoben am 22. März 2022.
73 Aufgehoben am 22. März 2022.
74 Fassung vom 10. Dezember 2024.
75 Fassung vom 10. Dezember 2024.