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7 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Organisation, die Zusammenarbeit und den Vollzug des Auflagen- und Qualitätskontrolldienstes im Bereich des landwirtschaftlichen Beitragswesens, der Verordnung des Bundes
über die Primärproduktion, der landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen
der Veterinärgesetzgebung sowie der Label.
Art. 2
Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes
1 Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug unterhalten einen gemeinsamen
und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt.
2 Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontrollaufgaben frei.
3 Die Leiter der Landwirtschaftsämter der Kantone Schwyz, Nidwalden und
Zug sowie des Veterinäramtes des Kantons Zug und des Veterinärdienstes
der Urschweiz nehmen ebenfalls Einsitz ins Leitungsgremium des KDSNZ.
Art. 3
Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes
1 Der KDSNZ führt auf den Landwirtschaftsbetrieben die gemäss der Landwirtschafts-, der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung, speziell der
Verordnung über die Primärproduktion nötigen Kontrollen durch soweit er
dazu beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der
mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozialkompetente Kontrolle sicher.
GS 28, 753 1
924.21
2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausbildung und Einsatz der Kontrolleurinnen/Kontrolleure;
b) Einheitliche Kontrollen und Kontrollverfahren nach den Grundsätzen
der Norm EN 45004;
c) Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises;
d) Bescheinigung der Erfüllung von Labelanforderungen;
e) Mitteilung über die einzelbetriebliche Kontrolltätigkeit.
3 Der KDSNZ kann zusätzliche Kontrollaufgaben übernehmen.
Art. 4
Operative Umsetzung
1 Das Leitungsgremium erlässt das für die operative Umsetzung dieser Vereinbarung nötige Reglement.
2 Das Reglement umfasst insbesondere:
a) den detaillierten Auftrag;
b) die Organisation;
c) die Verfahrensabläufe;
d) die Ressourcen;
e) die Finanzierung, soweit nicht durch diese Verwaltungsvereinbarung
geregelt;
f) die Aus- und Weiterbildung.
Art. 5
Finanzierung
1 Die Kosten für den Betrieb des KDSNZ, die den Kantonen nicht direkt zugeschieden werden können (Geschäftsführerin / Geschäftsführer, QS-Verantwortliche / QS-Verantwortlicher, Kantonsverantwortliche), werden von
den Kantonen zu gleichen Teilen getragen.
Art. 6
Geltungsdauer
1 Die Verwaltungsvereinbarung gilt unbefristet. Den Parteien steht ein Kündigungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils
auf Ende Jahr ausüben können.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft.
Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006.
924.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.07.2006 01.09.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 753
924.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.07.2006 01.09.2006 Erstfassung GS 28, 753