Propose a change

Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28

Löschkostenbeitrag / Höhe, Veranlagung und Bezug 1 Der Löschkostenbeitrag beträgt Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Stockwerkeigentümergemeinschaft. * 2 Die Löschkostenbeiträge werden von den Bezirken jährlich in Zusammenarbeit mit dem Kanton in Rechnung gestellt. 3 Zahlungspflichtig sind der Eigentümer oder Baurechtsnehmer im Zeitpunkt der Rechnungstellung. 4 Die in Rechnung gestellten Löschkostenbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110 Art. 29 * Beiträge des Kantons 1 Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten sowie die Entschädigungen an die Kursteilnehmer gemäss Art. 19 dieser Verordnung. 2 Für die Geltendmachung von Beiträgen aus dem Feuerwehrfonds zum Rechnungsausgleich gemäss Art. 19 Abs. 3 FSG reichen die Bezirke ihre Gesuche zusammen mit der abgeschlossenen Jahresrechnung bis spätestens 30. April beim Departement ein. Weitere Einzelheiten werden im Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds geregelt. 3 Der Beitrag an die Stützpunktfeuerwehren wird von der Standeskommission festgelegt. 4 Die nach Abzug der Auslagen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verbleibenden Einnahmen sind zweckgebunden zu fondieren. Sofern der Fondsbestand es zulässt, kann die Standeskommission daraus den Bezirken Beiträge an grössere Anschaffungen gewähren. Entsprechende Gesuche sind vor der Anschaffung an das Departement zu richten. * 5 Die Kantonale Feuerwehrkommission prüft die Unterlagen und Gesuche gemäss Abs. 2–4 dieses Artikels und stellt über das Departement Antrag an die Standeskommission. * IV. Schlussbestimmung Art. 30 * …

Your change, as a redline

Art. 28

Löschkostenbeitrag / Höhe, Veranlagung und Bezug 1 Der Löschkostenbeitrag beträgt Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Stockwerkeigentümergemeinschaft. * 2 Die Löschkostenbeiträge werden von den Bezirken jährlich in Zusammenarbeit mit dem Kanton in Rechnung gestellt. 3 Zahlungspflichtig sind der Eigentümer oder Baurechtsnehmer im Zeitpunkt der Rechnungstellung. 4 Die in Rechnung gestellten Löschkostenbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110 Art. 29 * Beiträge des Kantons 1 Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten sowie die Entschädigungen an die Kursteilnehmer gemäss Art. 19 dieser Verordnung. 2 Für die Geltendmachung von Beiträgen aus dem Feuerwehrfonds zum Rechnungsausgleich gemäss Art. 19 Abs. 3 FSG reichen die Bezirke ihre Gesuche zusammen mit der abgeschlossenen Jahresrechnung bis spätestens 30. April beim Departement ein. Weitere Einzelheiten werden im Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds geregelt. 3 Der Beitrag an die Stützpunktfeuerwehren wird von der Standeskommission festgelegt. 4 Die nach Abzug der Auslagen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verbleibenden Einnahmen sind zweckgebunden zu fondieren. Sofern der Fondsbestand es zulässt, kann die Standeskommission daraus den Bezirken Beiträge an grössere Anschaffungen gewähren. Entsprechende Gesuche sind vor der Anschaffung an das Departement zu richten. * 5 Die Kantonale Feuerwehrkommission prüft die Unterlagen und Gesuche gemäss Abs. 2–4 dieses Artikels und stellt über das Departement Antrag an die Standeskommission. * IV. Schlussbestimmung Art. 30 * …

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it