Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
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Change 1
Art. 9
Blitzschutz 1 Mit Blitzschutzanlagen müssen versehen sein: a) Gebäude, in denen regelmässig grössere Menschenansammlungen stattfinden; b) Neubauten mit vier und mehr Wohnungen; c) Gebäude, die geschützt sind oder einen schützenswerten Inhalt beherbergen; d) Jedes neu erstellte Wohngebäude mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten; e) Herausragende und besonders hohe Bauwerke; f) Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden. 2 Bei bestehenden Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen (Abs. 1 lit. b) oder Wohngebäuden mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten (Abs. 1 lit. d) kann die Baubewilligungsbehörde die Installation einer Blitzschutzanlage verfügen, wenn das Gebäude umfassend saniert wird und der Blitzschutz technisch sinnvoll lösbar sowie wirtschaftlich verhältnismässig ist. 3 Die fachtechnisch einwandfreie Ausführung, die periodische Kontrolle nach der Ausführung sowie der Unterhalt obliegen dem Eigentümer der Anlage; er hat insbesondere sämtliche Kosten zu tragen. Die Bezirke können vom Eigentümer jederzeit den Nachweis der fachgerechten Ausführung sowie der periodischen Kontrolle der Anlage verlangen. Die Standeskommission kann auf Antrag des Departementes ein Verzeichnis der zur Kontrolle von Blitzschutzanlagen befähigten Fachleute erstellen. 963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Die Anforderungen an Blitzschutzeinrichtungen richten sich nach den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).
Art. 9
Blitzschutz 1 Mit Blitzschutzanlagen müssen versehen sein: a) Gebäude, in denen regelmässig grössere Menschenansammlungen stattfinden; b) Neubauten mit vier und mehr Wohnungen; c) Gebäude, die geschützt sind oder einen schützenswerten Inhalt beherbergen; d) Jedes neu erstellte Wohngebäude mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten; e) Herausragende und besonders hohe Bauwerke; f) Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden. 2 Bei bestehenden Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen (Abs. 1 lit. b) oder Wohngebäuden mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten (Abs. 1 lit. d) kann die Baubewilligungsbehörde die Installation einer Blitzschutzanlage verfügen, wenn das Gebäude umfassend saniert wird und der Blitzschutz technisch sinnvoll lösbar sowie wirtschaftlich verhältnismässig ist. 3 Die fachtechnisch einwandfreie Ausführung, die periodische Kontrolle nach der Ausführung sowie der Unterhalt obliegen dem Eigentümer der Anlage; er hat insbesondere sämtliche Kosten zu tragen. Die Bezirke können vom Eigentümer jederzeit den Nachweis der fachgerechten Ausführung sowie der periodischen Kontrolle der Anlage verlangen. Die Standeskommission kann auf Antrag des Departementes ein Verzeichnis der zur Kontrolle von Blitzschutzanlagen befähigten Fachleute erstellen. 963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Die Anforderungen an Blitzschutzeinrichtungen richten sich nach den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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