Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 6ba0962364d6f24caa76e7c5d109decd21c5a611fa6b5dd4b6612789433a57a8
10 provisions
§ 1
Schutzgebiet *
1 Das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Gemeinde Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 380 und 476 des Grundbuchs Waldenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 33.45 ha.
§ 2
Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen
Bereichen;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Arten, insbesondere von Reptilien;
f. * Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte sowie der
Feuchtstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen;
i. * Erhaltung und Förderung der ungedüngten extensiv genutzten Magerweiden;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
2 790.427
j. * Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes sowie der ökologisch wertvollen Gehölze und Einzelbäume.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;x
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
h. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln Pflücken, Ausgraben
oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-
und Pflegeplan nicht enthalten sind. Veränderungen der Wald-Offenland-
Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und
Sträuchern oder Entfernen von Einzelbäumen oder Gehölzen, soweit dies
im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-
und Nutzungsplan sowie gemäss Waldbau-C Projekt.
4 Die Rechte der Privateigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben
gewährleistet *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
3 790.427
5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des
Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19912) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz. *
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst. *
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und der Bürgergemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept
bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt der geschützten Waldflächen. Im Landwirtschaftsgebiet sind die Schutzziele mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen umzusetzen. *
4 Das Nutz- und Schutzkonzept für die geschützten Waldflächen mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.x
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
4 790.427
3 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.4 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die
Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 8
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
5 790.427
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0558
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
01.03.2011 01.04.2011 § 1 Titel geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 3 Abs. 2, Bst. j. geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 3 Abs. 4 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.437
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
6 790.427
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0558
§ 1 01.03.2011 01.04.2011 Titel geändert GS 37.437
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 01.03.2011 01.04.2011 eingefügt GS 37.437
§ 2 Abs. 1, Bst. j. 01.03.2011 01.04.2011 eingefügt GS 37.437
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. j. 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 3 Abs. 4 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 2 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 3 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 4 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558