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20 provisions
Art. 1 Friedhofordnung der Gemeinde Vaduz
Grundsätzliches
1 Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Das Friedhofwesen steht
unter ihrer Aufsicht gemäss den liechtensteinischen Gesetzen und Vorschriften.
2 Der Friedhof ist als geweihte Ruhestätte der Verstorbenen jederzeit in würdiger
Weise zu erhalten. Er soll Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein. Alle Störungen,
welche die Pietät gegenüber den Verstorbenen beeinträchtigen können, sind zu
vermeiden.
3 Es können Angehörige aller Konfessionen und Religionen sowie konfes
sionslose Verstorbene bestattet werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um
einen katholischen Friedhof handelt.
4 An den Grabstätten oder Urnennischen bestehen im Rahmen dieser
Friedhofordnung lediglich Benützungsrechte. Es kann kein Privateigentum
erworben werden.
5 Tiere dürfen nicht auf dem Friedhofsareal mitgeführt bzw. bestattet werden.
6 Integrale Bestandteile dieser Friedhofordnung sind das vom Gemeinderat am
31. März 2009 genehmigte Friedhofkonzept sowie die im Anhang angefügte
Kostenregelung für das Bestattungswesen.
Art. 2
Friedhofaufsicht
1Über die Einhaltung dieser Ordnung wacht die Friedhofaufsicht, welche aus dem
Pfarreirat und einem Vertreter des gemeindeeigenen Werkbetriebes besteht.
Nach Bedarf können weitere Personen zur Beratung beigezogen werden.
2 Dieses Gremium hat die Aufsicht über Gestaltung, Zustand und Unterhalt der
gesamten Friedhofanlage. Mindestens einmal jährlich muss eine Begehung des
Friedhofareals stattfinden. Allfällige Mängel, Verbesserungsvorschläge und
Weiterentwicklungen, basierend auf dem Friedhofkonzept, sind der/dem Bürgermeister/in mittels Protokoll umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Art. 3
Friedhofkapelle
1 Der religiöse Mittelpunkt des Friedhofes ist die Friedhofkapelle, in der die
Verstorbenen bis zur Bestattung aufgebahrt werden können.
2 Für die Bereitstellung, Reinigung und Pflege der Friedhofkapelle ist der Mesmer
zu St. Florin zuständig.
3 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in der Friedhofkapelle deponierte
Gegenstände (insbesondere Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden).
Art. 4 Seite 2
Bestattungsdienst
1 Ein Todesfall ist durch die Angehörigen dem zuständigen Pfarramt für die
Festsetzung der Bestattung zu melden. Angehörige anderer Religionsgemein
schaften nehmen zusätzlich mit den zuständigen Stellen Kontakt auf.
2 Die Angehörigen beauftragen einen Bestattungsdienst, welcher die Einsargung
oder Kremation sowie die Überführung des Verstorbenen in die Friedhofkapelle
vornimmt.
3 Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, ihren Verstorbenen bis
zum Vorabend der Bestattung zu Hause aufzubahren (nach Freigabe des Leich
nams).
4 Die Gemeinde sorgt für die Aushebung des Grabes.
Art. 5
Grabstätten
11m Rahmen der Möglichkeiten und auf Grundlage des Friedhofkonzeptes sind
folgende Grabstätten vorgesehen:
1. Kindergräber
2. Reihengräber
3. Familiengräber
4. Urnengräber
5. Urnennischen
6. Gemeinschaftsgrab
2 Die Bereitstellung dieser Grabstätten sowie der dafür notwendigen Wege erfolgt
ebenfalls auf Basis des Friedhofkonzeptes (Bestattungsplan).
3 Grabstätten werden grundsätzlich Einwohner/innen von Vaduz zugewiesen.
Auswärtige Vaduzer Gemeindebürger/innen und andere Auswärtige (z. B.
auswärtige Bewohner/innen des Hauses „St. Florin“ der Liechtensteinischen
Alters- und Krankenhilfe) können nur in begründeten Ausnahmefällen und
kostenpflichtig in Vaduz beigesetzt werden. Die Entscheidung darüber liegt bei
der/dem Bürgermeister/in.
4 Die Zuteilung und Anordnung der Grabstätte erfolgt erst bei einem Todesfall und
durch einen Vertreter des Werkbetriebes der Gemeinde. Es ist nicht möglich, sich
durch allfällige Zahlungen einen Platz zu reservieren oder die weitere Erhaltung
einer Grabstätte nach der fälligen Räumung des Feldes zu erlangen.
Art. 6
Nutzungsdauer (Grabesruhe)
1 Die Nutzungsdauer für die Kinder-, Reihen- und Urnengräber sowie die
Urnennischen beträgt 25 Jahre bzw. 50 Jahre bei Familiengräbern (ab Zeitpunkt
der Erstbestattung).
2 Die Friedhofsaufsicht kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Verkürzung der
Nutzungsdauer bewilligen.
Seite 3
3 Auf Antrag von Angehörigen können Gräber auch während der Grabesruhe
aufgelöst werden.
Art. 7
Bestattungsbehältnisse
1 Es sind Särge zu verwenden, die für die Überführung, die Aufbahrung und die
Erdbestattung oder Kremation geeignet sind (Weichholzsärge).
2 Urnen zur Erdbestattung müssen aus zersetzbarem Material beschaffen sein.
Für die Beisetzung in Urnennischen sind jedoch Behältnisse zu verwenden, die
nicht zerfallen können.
Art. 8
Kindergräber
Verstorbene, die das zehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden im
Kindergräberfeld beigesetzt.
Art. 9
Reihengräber
11nnerhalb der Reihen sind keine Familiengräber zugelassen. Ein Grab in der
Reihe wird frühestens 25 Jahre nach der Beisetzung von der Gemeinde aufgelöst.
Nach 15 Jahren darf keine neue Beisetzung mehr vorgenommen werden.
Art. 10
Familiengräber
11n Familiengräbern sind bis zu vier Erdbestattungen und fünf Urnenbestattungen
möglich. Familiengräber werden grundsätzlich auf die Dauer von 50 Jahren
vermietet. Nach 25 Jahren haben die Angehörigen jederzeit das Recht, durch
Entrichtung der dann geltenden Gebühren, die Grabstätte ihrer Familie für weitere
25 bzw. 50 Jahre zu verlängern.
2 Vor Ablauf der Mietdauer sind die Angehörigen durch die Gemeinde auf den
Verfall aufmerksam zu machen, damit sie das Mietverhältnis nach Wunsch und
Möglichkeit erneuern können.
Art. 11
Urnenbestattung
1 Urnennischen und Urnengräber werden kostenlos auf die Dauer von 25 Jahren
zugewiesen. Es sind je nach Bauart der Urnennischen zwei bzw. drei
Bestattungen möglich.
2 Nach 15 Jahren darf in den Urnennischen keine zusätzliche Beisetzung mehr
vorgenommen werden.
3 Die Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Steinplatte
verschlossen, in welche insbesondere der Name, das Jahr der Geburt und das
Todesjahr eingraviert werden können.
Seite 4
4 Bis zum Ablauf der Grabesruhe können Urnen auch in bestehenden Gräbern
beigesetzt werden (bei Reihengräbern max. 2 Urnen, bei Familiengräbern max.
4 Urnen zusätzlich).
5 Nach Ablauf der Grabesruhe bei Urnennischen wird die Asche von Urnen im
Gemeinschaftsgrab beigesetzt.
6 Bei Urnennischen ist das Abstellen von Blumengestecken nur auf den dafür
vorgesehenen Simsen erlaubt, jedoch nicht auf der Bodenfläche.
Art. 12
Gemeinschaftsgrab
1 Das Gemeinschaftsgrab dient vorwiegend zur Beisetzung der Asche von
Verstorbenen, deren Angehörige keinen Pflegeunterhalt für andere Bestattungs
möglichkeiten vorsehen.
2 Bis maximal einen Monat nach der Beisetzung kann ein beschriftetes Kreuz mit
entsprechendem Blumenschmuck an Verstorbene erinnern.
3 Das Gemeinschaftsgrab wird von der Gemeinde gepflegt.
Art. 13
Sternenkinder
1 Die Sternenkinder werden in einem eigens dafür geschaffenen Grabfeld
bestattet.
2 Die Bestattungen finden zwei Mal jährlich statt.
3 Das Grabfeld wird von der Gemeinde gepflegt.
4 Auf Wunsch, wird durch den Verein Sternenkinder, ein Stern mit dem Vornamen
des Kindes auf dem Kiesweg zum Grabfeld versetzt.
Art. 14
Ehrentafeln
1 Der Gemeinderat kann Ehrentafeln für Verstorbene gewähren, die sich in Bezug
auf die Wohlfahrt und das Kulturleben der Gemeinde grosse Verdienste erworben
oder durch ihr soziales, wissenschaftliches oder künstlerisches Lebenswerk
internationale Geltung und Anerkennung erlangt haben.
2 Das Benützungsrecht ist auf Friedhofsdauer ausgelegt.
Art. 15
Grabdenkmäler
1 Über jedem Grab muss ein Denkmal errichtet werden.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Grabdenkmäler vom gestalterischen
Standpunkt aus wertvoll sind und sich in das bestehende Gesamtbild einfügen.
3 Für neue Grabdenkmäler ist beim Werkbetrieb der Gemeinde ein Entwurf unter
Angabe aller Masse einzureichen.
Seite 5
4 Grabdenkmäler müssen auf die von der Gemeinde erstellten Fundamente
gesetzt werden. Für freistehende Grabdenkmäler ist ein betoniertes Fundament
erforderlich. Die Höhe der Grabdenkmäler darf bei allen Gräbern 120 cm nicht
überschreiten.
5 Die Breite der Grabdenkmäler beträgt bei Familiengräbern 150 cm, bei Reihen-,
Urnen- und Kindergräbern 75 cm.
6 Die Höhe der Grabdenkmäler bei Urnen- und Kindergräbern ist bis zu 70 cm
gestattet. Grabplatten an den Mauern müssen mindestens 20 cm niedriger als
diese sein und ohne Zwischenraum mit ihr verbunden werden.
7 Mindestens 1/s der Grabfläche muss bepflanzbar sein.
8 Freistehende Fotografien dürfen die Grösse eines DIN-A6-Blattes (Postkarten
grösse) nicht überschreiten.
9 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden an Grabdenkmälern,
Grabschmuck und Bepflanzungen.
10 Das Bestattungskreuz ist spätestens nach Ablauf von 2 Jahren zu entfernen
und durch ein Grabzeichen zu ersetzen.
Art. 16
Unterhalt und Bepflanzung der Grabstätten
1 Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen
Zustand erhalten werden und sollen in den frostfreien Monaten bepflanzt oder mit
Blumen geschmückt sein.
2 Die Bepflanzung sollte in der Regel nicht höher als 50 cm sein. Die
Nachbargräber dürfen nicht unter allzu üppigem Pflanzenwuchs leiden. Sträucher
sind daher entsprechend zurückzuschneiden.
3 Wenn die Angehörigen dies unterlassen, ordnet die Friedhofaufsicht die nötige
Änderung oder gänzliche Entfernung durch die Gemeinde an. Diese
Aufwendungen werden den Angehörigen in Rechnung gestellt.
4 Jegliche Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut ist innerhalb des
Friedhofareals verboten; sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen
Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr aller
Art stehen zu lassen.
5 Verwahrloste Grabstätten werden nach erfolgloser Mahnung an die
Angehörigen auf Kosten der säumigen Parteien von der Gemeinde in Stand
gehalten. Für Familiengräber erlischt in diesem Fall das weitere Nutzungsrecht.
6 Verlassene Grabstätten, für die keine Unterhaltspflichtigen aufkommen, werden
von der Gemeinde unterhalten und nach Ablauf von 15 Jahren aufgegeben und
frei bepflanzt.
Art. 17 Seite 6
Räumung der Gräberfelder
1 Die Gemeinde behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Grabesruhe die
jeweiligen Gräber selbständig ohne Rücksprache mit den Angehörigen aufzu
lösen.
3 Bei einer allfälligen Exhumierung kommen die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung. Sie wird jedoch nicht durch die Gemeinde
vorgenommen.
Art. 18
Grabkataster
1 Über Grabstätten ist durch den zuständigen Vertreter des Werkbetriebes der
Gemeinde ein Kataster zu führen und jederzeit auf dem neuesten Stand zu
halten. In diesem sind die Namen und Daten der Bestatteten und die für den
Unterhalt zuständigen Parteien festzuhalten. Zusätzlich ist bei Familiengräbern
wie auch bei Reihen- und Urnengräbern die Dauer der Ansprüche festzuhalten.
2 Vor Ablauf der Mietzeit sind die Angehörigen auf den Verfall aufmerksam zu
machen, damit sie das Mietverhältnis nach Wunsch und Möglichkeit erneuern
können.
Art. 19
Streitigkeiten
1 Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus der bestehenden
Friedhofordnung ergeben, entscheidet zuerst die Friedhofaufsicht und im
Berufungsweg der Gemeinderat.
Art. 20
Schlussbestimmung
1 Diese Friedhofordnung wurde von der Friedhofaufsicht unter Wahrung der
Bestimmungen des Kirchenrechts (An. 1240 - 1243) verfasst und in der Sitzung
des Gemeinderats vom 26. März 2024 genehmigt.
2 Mit dieser Friedhofordnung werden sämtliche bisherige Ordnungen und Rege
lungen äusser Kraft gesetzt. Sie wird vom Gemeinderat rückwirkend auf den
1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Vaduz, 26. März 2024 Bürgermeisteramt Vaduz
Seite 7
GEMEINDE VADUZ POSTFACH 283 9490 VADUZ
FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN T +423 237 78 78 WWW.VADUZ.LI
Anhang zur Friedhofordnung der Gemeinde Vaduz
Mieten - und Kostenregelung
1 Bei Bestattungen auf dem Friedhof Vaduz entsteht ein Arbeits- und Kosten
aufwand. Folgende Leistungen werden durch die Gemeinde getragen:
Graböffnung und Grabschliessung
Kremation im Krematorium Chur oder St. Gallen
Mithilfe bei der Überführung des Sarges vom Leichenwagen in die Friedhof
kapelle
Überführung vom Sterbeort innerhalb der Gemeinde bis zur Friedhofskapelle
Aufhebung der Grabstätten
2 Die Kosten für alle Leistungen, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt sind, tragen die
Angehörigen. Hierzu zählen insbesondere:
Sarg und Einsargen des Leichnams sowie den Transport des Leichnams
zum Krematorium und Rücktransport der Urne
Urne, Sarg
Transport des Leichnams von auswärts
Sargträger / Urnenträger
(Pauschalbeitrag CHF 100.00 pro Gemeindemitarbeitenden)
Bereitstellung des Grabkreuzes
Grabdenkmal und Beschriftung des Grabdenkmals
allfälliger Blumenschmuck
allfällige Exhumierung
3 Grabstättenmiete für:
(gemäss Art. 5 Ziff.3)
Einwohner
von Vaduz Auswärtige
1. Kindergrab kostenfrei CHF 1'000.00
2. Reihengrab kostenfrei CHF 2'000.00
3. Familiengrab CHF 5'000.00 CHF 8'000.00
Verlängerung 25 Jahre CHF 2'500.00 CHF 4'000.00
4. Urnengrab kostenfrei CHF 1'000.00
5. Urnennische kostenfrei CHF 1'000.00
Platte für Urnennische CHF 400.00 CHF 400.00
6. Gemeinschaftsgrab kostenfrei kostenfrei
7. Sternenkinder kostenfrei kostenfrei
4 Für alle Ersatzvornahmen oder andere kostenpflichtigen Arbeiten durch die
Gemeinde werden die Stundenansätze des gemeindeeigenen Werkbetriebes zur
Verrechnung an Dritte angewendet.
5 Geraten die Angehörigen durch die Übernahme der Bestattungskosten gemäss
Absatz 2 der Mieten- und Kostenregelung in eine finanzielle Notlage, so kann die
Gemeinde um eine Kostenbeteiligung ersucht werden.
Index
Art. 1 Grundsätzliches............................................................................................ 2
Art. 2 Friedhofaufsicht............................................................................................ 2
Art. 3 Friedhofkapelle............................................................................................. 2
Art. 4 Bestattungsdienst......................................................................................... 3
Art. 5 Grabstätten................................................................................................... 3
Art. 6 Nutzungsdauer (Grabesruhe)...................................................................... 3
Art. 7 Bestattungsbehältnisse.................................................................................4
Art. 8 Kindergräber................................................................................................. 4
Art. 9 Reihengräber................................................................................................ 4
Art. 10 Familiengräber............................................................................................ 4
Art. 11 Urnennischen / Urnengräber..................................................................... 4
Art. 12 Gemeinschaftsgrab..................................................................................... 5
Art. 13 Sternenkinder.............................................................................................. 5
Art. 14 Ehrentafeln...................................................................................................5
Art. 15 Grabdenkmäler........................................................................................... 5
Art. 16 Unterhalt und Bepflanzung der Grabstätten............................................. 6
Art. 17 Räumung der Gräberfelder........................................................................ 7
Art. 18 Grabkataster............................................................................................... 7
Art. 19 Streitigkeiten............................................................................................... 7
Art. 20 Schlussbestimmung....................................................................................7
Anhang zur Friedhofordnung der Gemeinde Vaduz............................................. 8
Index..........................................................................................................................9
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