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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst

1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden. 2 Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GGED eingeführt werden müssen, Teil 1 des GGED in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln. 2bis Wurden Daten zur Sendung durch die für die Ausfuhr zuständige Behörde im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermittelt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen. 3 Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen. 4 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen: a. bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs; b. bei Tierprodukten: vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs. 5 Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Your change, as a redline

Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst

1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden. 2 Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GGED eingeführt werden müssen, Teil 1 des GGED in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln. 2bis Wurden Daten zur Sendung durch die für die Ausfuhr zuständige Behörde im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermittelt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen. 3 Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen. 4 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen: a. bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs; b. bei Tierprodukten: vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs. 5 Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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