Propose a change

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28 Begleitdokumente

1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden: a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur; b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder das Original in elektronischer Form. 2 Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 69 und 70 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025 mitgeführt werden. 3 Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). SR 916.310 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 723).

Your change, as a redline

Art. 28 Begleitdokumente

1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden: a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur; b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder das Original in elektronischer Form. 2 Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 69 und 70 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025 mitgeführt werden. 3 Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). SR 916.310 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 723).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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