Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
1 Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV in einer Amtssprache angebracht werden.
2 Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.
3 Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
4 Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
5 Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.
SR 916.51
SR 916.441.22
Your change, as a redline
Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
1 Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV in einer Amtssprache angebracht werden.
2 Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.
3 Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
4 Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
5 Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.
SR 916.51
SR 916.441.22
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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