Propose a change

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 48 Pflichten des Exporteurs

1 Der Exporteur ist verantwortlich für: a. die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen; b. die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und c. die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten. 2 Der Exporteur muss sich informieren, ob für den Bestimmungsstaat eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vorliegt. 3 Liegt für den Bestimmungsstaat eine Vorlage vor, so muss der Exporteur diese verwenden. Er muss im Informationssystem E‑Cert (Art. 102j–102l) die entsprechende Gesundheitsbescheinigung erstellen und sie über das E‑Cert an die kantonale Behörde weiterleiten. 4 Liegt für den Bestimmungsstaat keine Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und über die Anforderungen an diese. Ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich, so muss der Exporteur der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung unterbreiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

Your change, as a redline

Art. 48 Pflichten des Exporteurs

1 Der Exporteur ist verantwortlich für: a. die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen; b. die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und c. die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten. 2 Der Exporteur muss sich informieren, ob für den Bestimmungsstaat eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vorliegt. 3 Liegt für den Bestimmungsstaat eine Vorlage vor, so muss der Exporteur diese verwenden. Er muss im Informationssystem E‑Cert (Art. 102j–102l) die entsprechende Gesundheitsbescheinigung erstellen und sie über das E‑Cert an die kantonale Behörde weiterleiten. 4 Liegt für den Bestimmungsstaat keine Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und über die Anforderungen an diese. Ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich, so muss der Exporteur der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung unterbreiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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