Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 49 Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung eine Vorlage vor und entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung dieser Vorlage, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im E‑Cert folgende Arbeiten vor:
a. Sie füllt den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.
b. Sie unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigung.
c. Sie übermittelt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung an den Exporteur.
2 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung keine Vorlage vor, so meldet die zuständige kantonale Behörde dem BLV die Einfuhrbedingungen für das betreffende Bestimmungsland sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Your change, as a redline
Art. 49 Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung eine Vorlage vor und entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung dieser Vorlage, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im E‑Cert folgende Arbeiten vor:
a. Sie füllt den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.
b. Sie unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigung.
c. Sie übermittelt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung an den Exporteur.
2 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung keine Vorlage vor, so meldet die zuständige kantonale Behörde dem BLV die Einfuhrbedingungen für das betreffende Bestimmungsland sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.