Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
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Change 1
As published
Art. 71 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln
1 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Behandlung oder, im Fall von Tierprodukten, alternativ die Verarbeitung verfügen.
2 Die Behandlung oder Verarbeitung muss:
a. die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten; oder
b. die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet machen.
3 Die Behandlung oder Verarbeitung ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen und von dieser zu dokumentieren.
4 Für die Behandlung oder Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung von Tierprodukten ist verboten.
5 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches und lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst ausnahmsweise eine andere Massnahme, wie die Neuverpackung, verfügen. Diese Massnahme muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten oder die Sendung gegebenenfalls einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zweck zuführen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Your change, as a redline
Art. 71 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln
1 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Behandlung oder, im Fall von Tierprodukten, alternativ die Verarbeitung verfügen.
2 Die Behandlung oder Verarbeitung muss:
a. die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten; oder
b. die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet machen.
3 Die Behandlung oder Verarbeitung ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen und von dieser zu dokumentieren.
4 Für die Behandlung oder Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung von Tierprodukten ist verboten.
5 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches und lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst ausnahmsweise eine andere Massnahme, wie die Neuverpackung, verfügen. Diese Massnahme muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten oder die Sendung gegebenenfalls einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zweck zuführen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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