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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 72 Einziehung

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein: a. zurückgewiesene Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesendet worden sind; b. herrenlose Tiere und Tierprodukte; c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV festgelegten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist; d. verendete Tiere; e. Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können; f. Lebensmittel tierischer Herkunft, bei denen die vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV erlassenen mikrobiologischen Kriterien für die Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten sind. 2 Tiere, die aus tierschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, werden eingezogen, wenn der Importeur oder die anmeldepflichtige Person nicht für die Herstellung des tierschutzkonformen Zustands aufkommt. Die Tiere müssen in eine vom BLV bestimmte Einrichtung oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht oder getötet werden. 3 Aus tierseuchenrechtlichen Gründen eingezogene Tiere werden getötet. 4 Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach der VTNP entsorgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). SR 817.02 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). SR 817.02 SR 916.441.22

Your change, as a redline

Art. 72 Einziehung

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein: a. zurückgewiesene Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesendet worden sind; b. herrenlose Tiere und Tierprodukte; c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV festgelegten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist; d. verendete Tiere; e. Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können; f. Lebensmittel tierischer Herkunft, bei denen die vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV erlassenen mikrobiologischen Kriterien für die Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten sind. 2 Tiere, die aus tierschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, werden eingezogen, wenn der Importeur oder die anmeldepflichtige Person nicht für die Herstellung des tierschutzkonformen Zustands aufkommt. Die Tiere müssen in eine vom BLV bestimmte Einrichtung oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht oder getötet werden. 3 Aus tierseuchenrechtlichen Gründen eingezogene Tiere werden getötet. 4 Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach der VTNP entsorgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). SR 817.02 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). SR 817.02 SR 916.441.22

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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