Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
1 Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8.
2 Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.
3 Die zuständige kantonale Behörde informiert:
a. spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztierärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb;
b. spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
Your change, as a redline
Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen
1 Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8.
2 Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.
3 Die zuständige kantonale Behörde informiert:
a. spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztierärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb;
b. spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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