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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

1 Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es: a. bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst; b. bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2 Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2bis Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV. 3 Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373).

Your change, as a redline

Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

1 Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es: a. bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst; b. bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2 Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2bis Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV. 3 Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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