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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde

1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV. 2 Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG. 3 Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter. 4 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme, die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung, eine andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln oder die Einziehung der gesamten Sendung. Für die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung und andere Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgliche grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit dem grenztierärztlichen Dienst abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373). SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Your change, as a redline

Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde

1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV. 2 Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG. 3 Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter. 4 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme, die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung, eine andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln oder die Einziehung der gesamten Sendung. Für die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung und andere Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgliche grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit dem grenztierärztlichen Dienst abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373). SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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