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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8a

1 Nutztiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht mit folgenden antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden: a. Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 aufgeführt sind; b. antimikrobielle Arzneimittel, die zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung verwendet werden. 2 Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von Nutztieren nach Absatz 1 stammen. 3 Die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. frei lebende Wildtiere und daraus gewonnene Produkte; b. Insekten, Frösche, Schnecken, Reptilien und daraus gewonnene Produkte; c. Gelatine, wenn sie ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde; d. Kollagen, wenn es ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde; e. hochverarbeitete Erzeugnisse nach Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; f. Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten; g. Tiere und Tierprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; h. Tierprodukte, die als Proben für Produktanalysen oder Qualitätsprüfungen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166, ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1.

Your change, as a redline

Art. 8a

1 Nutztiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht mit folgenden antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden: a. Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 aufgeführt sind; b. antimikrobielle Arzneimittel, die zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung verwendet werden. 2 Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von Nutztieren nach Absatz 1 stammen. 3 Die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. frei lebende Wildtiere und daraus gewonnene Produkte; b. Insekten, Frösche, Schnecken, Reptilien und daraus gewonnene Produkte; c. Gelatine, wenn sie ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde; d. Kollagen, wenn es ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde; e. hochverarbeitete Erzeugnisse nach Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; f. Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten; g. Tiere und Tierprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; h. Tierprodukte, die als Proben für Produktanalysen oder Qualitätsprüfungen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166, ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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