Propose a change

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

1 Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn: a. es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt werden darf; b. es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird; c. eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Papierform mit der Sendung mitgeführt wird; d. es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und e. eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt. 2 Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber dem BAZG mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie: a. eine Warenbuchhaltung führen; b. bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und c. die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten. 3 Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 erlassenen Bestimmungen. 4 Für Rindfleischzubereitungen und ‑erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen nicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). SR 631.0 SR 631.01

Your change, as a redline

Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

1 Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn: a. es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt werden darf; b. es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird; c. eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Papierform mit der Sendung mitgeführt wird; d. es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und e. eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt. 2 Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber dem BAZG mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie: a. eine Warenbuchhaltung führen; b. bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und c. die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten. 3 Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 erlassenen Bestimmungen. 4 Für Rindfleischzubereitungen und ‑erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen nicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). SR 631.0 SR 631.01

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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