Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
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Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst
1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
3 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden entsprechend ihren Aufgaben durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 ausgebildet.
4 Das BLV führt Buch über die Aus- und Weiterbildung der an den Grenzkontrollstellen tätigen Personen.
5 Es organisiert für den grenztierärztlichen Dienst Aus- und Weiterbildungskurse über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.
SR 916.402
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
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Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst
1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
3 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden entsprechend ihren Aufgaben durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 ausgebildet.
4 Das BLV führt Buch über die Aus- und Weiterbildung der an den Grenzkontrollstellen tätigen Personen.
5 Es organisiert für den grenztierärztlichen Dienst Aus- und Weiterbildungskurse über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.
SR 916.402
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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