Propose a change

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 98 Registrierung

1 Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES registriert sein: a. das BLV; b. das BAZG; c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker; e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren; g. die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden. 2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV. 3 Die registrierten Behörden, Institutionen und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Your change, as a redline

Art. 98 Registrierung

1 Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES registriert sein: a. das BLV; b. das BAZG; c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker; e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren; g. die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden. 2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV. 3 Die registrierten Behörden, Institutionen und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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