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Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 13

(1) Übergangsweise gelten für die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Besoldungsordnungen B der Landesbesoldungsgesetze nebst den Zuordnungen der Ämter zu den Besoldungsgruppen die landesrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe einer Erhöhung der am 31. Dezember 1970 geltenden Grundgehaltsätze um sieben vom Hundert weiter. (2) Unverändert bleiben 1. von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Vorschriften der Länder für in Gemeinschaftsunterkünften wohnende Beamte; 2. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes vorhandenen Beamten. (3) Würde sich bei einem Beamten oder Richter die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag, wie sie sich aus dem am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Landesrecht ergibt, bei Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und der Absätze 1 und 2 vermindern, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Summe derselben Gehaltsbestandteile unter Anwendung des neuen Bundesrechts erhöht. Artikel I § 3 gilt entsprechend. Artikel I § 4 Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt. (4) Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, hinzurechnen; der dem hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der Ausgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig. (5) Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschullehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze der Besoldungsordnungen A und B anzupassen. (6) Sind in landesrechtlichen Vorschriften, die für besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung von Grundgehältern festlegen, Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen getroffen, können die Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt werden.

Your change, as a redline

§ 13

(1) Übergangsweise gelten für die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Besoldungsordnungen B der Landesbesoldungsgesetze nebst den Zuordnungen der Ämter zu den Besoldungsgruppen die landesrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe einer Erhöhung der am 31. Dezember 1970 geltenden Grundgehaltsätze um sieben vom Hundert weiter. (2) Unverändert bleiben 1. von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Vorschriften der Länder für in Gemeinschaftsunterkünften wohnende Beamte; 2. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes vorhandenen Beamten. (3) Würde sich bei einem Beamten oder Richter die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag, wie sie sich aus dem am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Landesrecht ergibt, bei Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und der Absätze 1 und 2 vermindern, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Summe derselben Gehaltsbestandteile unter Anwendung des neuen Bundesrechts erhöht. Artikel I § 3 gilt entsprechend. Artikel I § 4 Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt. (4) Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, hinzurechnen; der dem hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der Ausgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig. (5) Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschullehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze der Besoldungsordnungen A und B anzupassen. (6) Sind in landesrechtlichen Vorschriften, die für besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung von Grundgehältern festlegen, Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen getroffen, können die Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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