Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 18
(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden. (2) Überschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so sind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die in den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den bisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätzlich eingerichtet oder abweichend von Artikel I § 4 Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt umzuwandeln. (3) Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines Landesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorschreibt, kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Rechtsstand gewahrt werden. (4) § 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 629) sowie Artikel I § 4 Abs. 4 bis 6 und Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden gestrichen.
§ 18
(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden. (2) Überschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so sind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die in den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den bisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätzlich eingerichtet oder abweichend von Artikel I § 4 Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt umzuwandeln. (3) Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines Landesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorschreibt, kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Rechtsstand gewahrt werden. (4) § 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 629) sowie Artikel I § 4 Abs. 4 bis 6 und Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden gestrichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.