Propose a change

Gemeindeordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständig für die Beschlussfassung über das Budget der Gemeinde und den Steuerfuss sowie die Genehmigung der Jahresrechnungen der Gemeinde, ihrer Betriebe, Anstalten und Stiftungen und die Genehmigung der Berichte der Geschäftsprüfungskommission. Sie nehmen zudem jährlich Kenntnis vom mehrjährigen Finanz- und Aufgabenplan. 2 Die Stimmberechtigten sind zudem zuständig für Beschlüsse über: a) Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 250'000.00 übersteigen b) Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare wiederkehrende Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 50'000.00 im Jahr oder in ihrer Summe CHF 250'000.00 übersteigen c) die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Höhe der Anlagekosten CHF 500'000.00 übersteigt d) den Erwerb, die Einräumung, die Veräusserung oder die Änderung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Konzessionen, wenn der Wert CHF 250'000.00 übersteigt e) den freien Erwerb oder Abtausch von Grundstücken oder Rechten für Wasser und Energie als Anlage oder zur Vorsorge, wenn der Preis CHF 500'000.00 übersteigt f) die Leistungen von Bürgschaften sowie die Eingehung ähnlicher Verpflichtungen, soweit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der Wert CHF 100'000.00 übersteigt g) die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen, die voraussichtlich mit Ausgaben oder Mindereinnahmen von mehr als CHF 250'000.00 einmalig oder CHF 25'000.00 jährlich wiederkehrend verbunden sind h) die Genehmigung der Veräusserung von Betriebsmitteln durch die Technischen Betriebe (Art. 76 Abs. 1) und durch die Alters- und Pflegeheime (Art. 86 Abs. 1), wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung oder die Institution CHF 500'000.00 übersteigt 3 Über frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis CHF 500'000.00 kann statt in einer eigenen Kreditvorlage im Rahmen der Beratung des Budgets entschieden werden, wobei darüber jedoch separat Beschluss zu fassen ist. Alle Kreditbeschlüsse der Stimmberechtigten über einmalige Ausgaben sind zu befristen. 4 Die Stimmberechtigten sind ferner zuständig für Beschlüsse über: a) Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten über CHF 100'000.00 b) Nachtragskredite zum Budget über CHF 50'000.00 c) die nachträgliche Genehmigung von Kreditüberschreitungen sowie die Erteilung der Entlastung anlässlich der Rechnungsgenehmigung d) die Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten für frei bestimmbare Ausgaben in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten 5 Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Finanzbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 15) sowie abschliessende Übertragungen gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

Your change, as a redline

Art. 11 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständig für die Beschlussfassung über das Budget der Gemeinde und den Steuerfuss sowie die Genehmigung der Jahresrechnungen der Gemeinde, ihrer Betriebe, Anstalten und Stiftungen und die Genehmigung der Berichte der Geschäftsprüfungskommission. Sie nehmen zudem jährlich Kenntnis vom mehrjährigen Finanz- und Aufgabenplan. 2 Die Stimmberechtigten sind zudem zuständig für Beschlüsse über: a) Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 250'000.00 übersteigen b) Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare wiederkehrende Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 50'000.00 im Jahr oder in ihrer Summe CHF 250'000.00 übersteigen c) die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Höhe der Anlagekosten CHF 500'000.00 übersteigt d) den Erwerb, die Einräumung, die Veräusserung oder die Änderung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Konzessionen, wenn der Wert CHF 250'000.00 übersteigt e) den freien Erwerb oder Abtausch von Grundstücken oder Rechten für Wasser und Energie als Anlage oder zur Vorsorge, wenn der Preis CHF 500'000.00 übersteigt f) die Leistungen von Bürgschaften sowie die Eingehung ähnlicher Verpflichtungen, soweit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der Wert CHF 100'000.00 übersteigt g) die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen, die voraussichtlich mit Ausgaben oder Mindereinnahmen von mehr als CHF 250'000.00 einmalig oder CHF 25'000.00 jährlich wiederkehrend verbunden sind h) die Genehmigung der Veräusserung von Betriebsmitteln durch die Technischen Betriebe (Art. 76 Abs. 1) und durch die Alters- und Pflegeheime (Art. 86 Abs. 1), wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung oder die Institution CHF 500'000.00 übersteigt 3 Über frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis CHF 500'000.00 kann statt in einer eigenen Kreditvorlage im Rahmen der Beratung des Budgets entschieden werden, wobei darüber jedoch separat Beschluss zu fassen ist. Alle Kreditbeschlüsse der Stimmberechtigten über einmalige Ausgaben sind zu befristen. 4 Die Stimmberechtigten sind ferner zuständig für Beschlüsse über: a) Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten über CHF 100'000.00 b) Nachtragskredite zum Budget über CHF 50'000.00 c) die nachträgliche Genehmigung von Kreditüberschreitungen sowie die Erteilung der Entlastung anlässlich der Rechnungsgenehmigung d) die Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten für frei bestimmbare Ausgaben in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten 5 Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Finanzbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 15) sowie abschliessende Übertragungen gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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