Propose a change

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 49

(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes: 1. Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhängig, so sollen sie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden. 2. Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird, ausgesetzt werden. 3. Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr erteilt werden, wenn der Auslandsbond bereits durch eine unanfechtbare Entscheidung anerkannt oder wenn durch eine solche Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bonds gegeben sind. (2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden. (4) Unberührt bleiben 1. die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bestehenden Ansprüche sowie 2. die Befugnis der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen, das Verfahren auszusetzen, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung des sonst zuständigen Gerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhältnis zueinander der in Anspruch genommene Auslandsbond zusteht.

Your change, as a redline

§ 49

(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes: 1. Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhängig, so sollen sie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden. 2. Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird, ausgesetzt werden. 3. Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr erteilt werden, wenn der Auslandsbond bereits durch eine unanfechtbare Entscheidung anerkannt oder wenn durch eine solche Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bonds gegeben sind. (2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden. (4) Unberührt bleiben 1. die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bestehenden Ansprüche sowie 2. die Befugnis der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen, das Verfahren auszusetzen, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung des sonst zuständigen Gerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhältnis zueinander der in Anspruch genommene Auslandsbond zusteht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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