Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 52 Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds
(1) Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Bond bei rechtzeitiger Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechtsvorgänger anerkannt worden wäre und die Versäumung der Anmeldefristen nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit beruht. Auf Grund des Entschädigungsanspruchs kann der Berechtigte die Leistungen verlangen, zu denen der Aussteller und die Dritten bei Anerkennung des Auslandsbonds verpflichtet wären; jedoch können Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind oder für Umtauschstücke begründet werden, wegen des Entschädigungsanspruchs nicht in Anspruch genommen werden. Der Entschädigungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Ansprüche der Inhaber anerkannter Auslandsbonds beeinträchtigt werden würden. (2) Der Entschädigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen gegeben sind. Für die Feststellung ist ausschließlich die Kammer für Wertpapierbereinigung zuständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt; die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis 48 gelten sinngemäß. Soll der Anspruch gegen einen Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser in demselben Umfang wie der Aussteller zu beteiligen und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. (3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeichneten Dritten sind zu angemessenen Rückstellungen für den Fall einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 verpflichtet.
§ 52 Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds
(1) Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Bond bei rechtzeitiger Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechtsvorgänger anerkannt worden wäre und die Versäumung der Anmeldefristen nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit beruht. Auf Grund des Entschädigungsanspruchs kann der Berechtigte die Leistungen verlangen, zu denen der Aussteller und die Dritten bei Anerkennung des Auslandsbonds verpflichtet wären; jedoch können Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind oder für Umtauschstücke begründet werden, wegen des Entschädigungsanspruchs nicht in Anspruch genommen werden. Der Entschädigungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Ansprüche der Inhaber anerkannter Auslandsbonds beeinträchtigt werden würden. (2) Der Entschädigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen gegeben sind. Für die Feststellung ist ausschließlich die Kammer für Wertpapierbereinigung zuständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt; die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis 48 gelten sinngemäß. Soll der Anspruch gegen einen Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser in demselben Umfang wie der Aussteller zu beteiligen und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. (3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeichneten Dritten sind zu angemessenen Rückstellungen für den Fall einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 verpflichtet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.