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Übereinkommen vom 15. November 2000 der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Liechtenstein · 0.311.54 · treaty

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 4 Schutz der Souveränität
  5. Art. 5 Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe
  6. Art. 6 Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten
  7. Art. 7 Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei
  8. Art. 8 Kriminalisierung der Korruption
  9. Art. 9 Massnahmen gegen die Korruption
  10. Art. 10 Verantwortlichkeit juristischer Personen
  11. Art. 11 Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
  12. Art. 12 Einziehung und Beschlagnahme
  13. Art. 13 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
  14. Art. 14 Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände
  15. Art. 15 Gerichtsbarkeit
  16. Art. 16 Auslieferung
  17. Art. 17 Überstellung von Verurteilten
  18. Art. 18 Rechtshilfe
  19. Art. 19 Gemeinsame Ermittlungen
  20. Art. 20 Besondere Ermittlungsmethoden
  21. Art. 21 Übertragung von Strafverfahren
  22. Art. 22 Feststellung von Vorstrafen
  23. Art. 23 Kriminalisierung der Behinderung der Justiz
  24. Art. 24 Zeugenschutz
  25. Art. 25 Hilfe und Schutz für Opfer
  26. Art. 26 Massnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  27. Art. 27 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
  28. Art. 28 Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität
  29. Art. 29 Ausbildung und technische Hilfe
  30. Art. 30 Sonstige Massnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe
  31. Art. 31 Verhütung
  32. Art. 32 Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
  33. Art. 33 Sekretariat
  34. Art. 34 Anwendung des Übereinkommens
  35. Art. 35 Beilegung von Streitigkeiten
  36. Art. 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
  37. Art. 37 Verhältnis zu Protokollen
  38. Art. 38 Inkrafttreten
  39. Art. 39 Änderung
  40. Art. 40 Kündigung
  41. Art. 41 Verwahrer und Sprachen

41 provisions

Art. 41 Verwahrer und Sprachen

1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. 2) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. (Es folgen die Unterschriften)

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