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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 17 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16

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17 provisions

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 152/2006 Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Propose a change

§ 1

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung § 1. (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: 1. Landschaftsgärtnerei, 2. Greenkeeping. (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Propose a change

§ 2

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei: a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten, b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, c) Durchführen von Pflanzarbeiten, d) Rasenbau und Rasenpflege, e) Durchführen von Vermessungsarbeiten, f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung, g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), h) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse, i) Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden. 2. Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping: a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten, b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, c) Durchführen von Pflanzarbeiten, d) Rasenbau und Rasenpflege, e) Durchführen von Vermessungsarbeiten, f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung, g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), h) Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern, i) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.

Propose a change

§ 3

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, - Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope, naturnahe Anlagen) ____________________________________________________________________ 5. – Kenntnis und Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes ____________________________________________________________________ 6. Grundkenntnisse der Kenntnis über die Vermehrung und Vermehrung und Kultur der Pflanzen Kultur der Pflanzen - (Stauden, Gehölze (Stauden, Gehölze usw.) usw.) ____________________________________________________________________ 7. Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften, Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen ____________________________________________________________________ 8. – Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstungen ____________________________________________________________________ 9. Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) ____________________________________________________________________ 10. Händische und maschinelle Bodenbearbeitung ____________________________________________________________________ 11. Grundkenntnisse Kenntnis der Bodenabtrag und der Bodenkunde Bodenverbesserung -auftrag und Düngung (Schutz des Mutterbodens) ____________________________________________________________________ 12. Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz ____________________________________________________________________ 13. Rasenbau, Rasentragschichten, Verlegen von Fertigrasen, - Rasenpflege ____________________________________________________________________ 14. Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten, Sportplatzpflege ____________________________________________________________________ 15. Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement ____________________________________________________________________ 16. Grundkenntnisse Kenntnisse von Erstellen von von technischen technischen und technischen und naturnahen naturnahen und naturnahen Wasseranlagen, Wasseranlagen, Wasseranlagen, wie Teiche, wie Teiche, wie Teiche, Bachläufe, Bachläufe, Bachläufe, Schwimmteiche Schwimmteiche Schwimmteiche ____________________________________________________________________ 17. Grundkenntnisse Kenntnis der Durchführung von der Objektbegrünung: Objektbegrünung: Objektbegrünung: Extensive und Extensive und Extensive und intensive intensive intensive Dachbegrünung, Dachbegrünung, Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Fassadenbegrünung, Fassaden- Aufbau von Aufbau von begrünung, Trogbepflanzungen, Trogbepflanzungen, Aufbau von Schichtbau von Schichtbau von Trogbe- erdigen und erdlosen erdigen und erdlosen pflanzungen, Kulturen Kulturen Schichtbau (Hydrokultur) (Hydrokultur) von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur) ____________________________________________________________________ 18. Grundkenntnisse Kenntnis des Durchführung des des gärtnerischen gärtnerischen gärtnerischen Hangverbaus und Hangverbaus und der Hangverbaus und der gärtnerischen gärtnerischen der Hangsicherung Hangsicherung gärtnerischen (ingenieur- (ingenieurbiologische Hangsicherung biologische Baumaßnahmen, Pflanze (ingenieur- Baumaßnahmen, als Baustoff) Pflanze als Baustoff) biologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff) ____________________________________________________________________ 19. Grundkenntnisse Kenntnis des Gärtnerischer des gärtnerischen gärtnerischen Mauerbau, Mauerbaus, Mauerbaus, einschließlich einschließlich der einschließlich der der Einfriedungen Einfriedungen Einfriedungen ____________________________________________________________________ 20. Grundkenntnisse Kenntnis des Gehölzschnitt des Gehölzschnittes Gehölzschnittes und und der Baumpflege und der Baumpflege Baumpflege ____________________________________________________________________ 21. Grundkenntnisse des Kenntnis des Durchführung des gärtnerischen Weg-, gärtnerischen Weg-, gärtnerischen Platz-, Stufen- und Platz-, Stufen- und Weg-, Platz-, Terrassenbaus Terrassenbaus Stufen- und einschließlich einschließlich Terrassenbaus Steinverlegung Steinverlegung einschließlich (Kunst- und (Kunst- und Steinverlegung Naturstein) Naturstein) (Kunst- und Naturstein) ____________________________________________________________________ 22. – Verarbeitung von nichtpflanzlichen Materialien als dekorative Elemente zB Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge, Skulpturen, Beleuchtung ua. ____________________________________________________________________ 23. Einfache Vermessen, Nivellieren Vermessen und Vermessungsarbeiten und Fluchten der zu Einmessen im gestaltenden Flächen Gelände sowie Massen- ermittlung, Flächen- und Volums- berechnungen ____________________________________________________________________ 24. Grundkenntnisse Einführung in die Stilkunde, im Entwerfen und Geschmacksbildung, Kenntnis der Gestalten Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) und Formen ____________________________________________________________________ 25. Lesen und Anfertigen Aufnehmen des Bestandes - einfacher und Anfertigen von Zeichnungen einfachen Bestandsplänen ____________________________________________________________________ 26. Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und Landschaftsbau ____________________________________________________________________ 27. – Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern, Motorkarren mit Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht ____________________________________________________________________ 28. – Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise ____________________________________________________________________ 29. – Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leistung Erster Hilfe ____________________________________________________________________ 30. – Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug ____________________________________________________________________ 31. – Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden ____________________________________________________________________ 32. Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke ____________________________________________________________________ 33. Kenntnis der einschlägigen Normen ____________________________________________________________________ 34. Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit ____________________________________________________________________ 35. Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen ____________________________________________________________________ 36. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) ____________________________________________________________________ 37. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ____________________________________________________________________ (2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei: ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 38. – – Handhaben und Instandhalten der im Garten- und Landschaftsbau zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 39. – - Rasenpflege im Garten- und Landschaftsbau ____________________________________________________________________ 40. Einrichten und Pflege eines Nutzgartens ____________________________________________________________________ 41. – - Anfertigen von Skizzen und Plänen für die Garten- und Grünflächen- gestaltung, einschließlich der Raumgestaltung ____________________________________________________________________ 42. Warenannahme Warenbestellung und Warenverkauf, Wareneinkauf Kundenberatung und -betreuung, Führen von Verkaufs- gesprächen ____________________________________________________________________ 43. – Grundkenntnisse Kenntnis der kaufmännischer kaufmännischen Geschäftsorganisation Geschäfts- und Preisgestaltung organisation und Preisgestaltung ____________________________________________________________________ 2. Schwerpunkt Greenkeeping: Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 44. – – Handhaben und Instandhalten der im Golfplatzbau zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 45. – – Rasenpflege im Golfplatzbau ____________________________________________________________________ 46. Grundkenntnisse im - - Golfspiel und Kenntnis der einschlägigen Golfregeln ____________________________________________________________________ 47. Grundkenntnisse der - - einzelnen Fachausdrücke und Begriffe in englischer Sprache ____________________________________________________________________ 48. – – Anfertigen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzpflege und -gestaltung ____________________________________________________________________ 49. – Kenntnisse über die speziellen Empfehlungen zum Bau von Golfanlagen (FLL Richtlinie) ____________________________________________________________________ 50. Kenntnis der Zusammenhänge von Platzbelastung, Spielbetrieb, Bodenzustand und Witterung ____________________________________________________________________ 51. Kenntnis der spieltechnischen und ökologischen Bedeutung einzelner Platzteile ____________________________________________________________________ 52. Kenntnis der am Golfplatz eingesetzten Erkennen, Gräser und ihre Eigenschaften Beheben und Verhinderung von Rasenkrankheiten ____________________________________________________________________ 53. – Lesen von Service- und Wartungsplänen ____________________________________________________________________ 54. – Erkennen und Beheben einfacher Störungen an Maschinen und Geräten der Golfplatzpflege ____________________________________________________________________ 55. – Kenntnisse und Anwendung der berufsspezifischen Software in der Golfplatzpflege ____________________________________________________________________ 56. – Kenntnis der speziellen Anforderungen der Bewässerung von Golfanlagen ____________________________________________________________________ (3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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§ 4

§ 4. Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (§ 11 des Führerscheingesetzes, BGBl. II Nr. 120/1997) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.

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§ 5

§ 5. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

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§ 6

§ 6. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.

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§ 7

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 7. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Pflanzenkunde. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

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§ 8

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 8. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. (2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen: 1. Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), 2. Bodenvorbereitung, 3. Pflanzarbeit, 4. einfaches Feldmessen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. (4) Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. fachgerechte Arbeitsvorbereitung, 2. fachgerechte Arbeitsausführung.

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§ 9

Fachgespräch § 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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§ 10

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 10. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

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§ 11

Angewandte Mathematik § 11. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Längen- und Flächenberechnung, 2. Volums- und Gewichtsberechnung, 3. Prozentrechnung. (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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§ 12

Fachkunde § 12. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Bodenkunde und Düngerlehre, 2. Pflanzenschutz, 3. Werkzeuge und Arbeitsverfahren, 4. Formen, Maßverhältnisse und Harmonie. (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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§ 13

Pflanzenkunde § 13. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Morphologie, 2. Anatomie, 3. Physiologie, 4. handelsübliche Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.). (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Propose a change

§ 14

Wiederholungsprüfung § 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

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§ 15

Eingeschränkte Zusatzprüfung § 15. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 9 sinngemäß.

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§ 16

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen § 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, BGBl. Nr. 103/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft. (3) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, BGBl. Nr. 260/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft. (4) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten. (5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.

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