Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
$$$ 783 1.1.2009 1 Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus Beschlossen vom Stadtrat am 9. Dezember 19911 1. Die Stadtgalerie dient in erster Linie für Ausstellungen zu Geschichte und Kultur, für Kunstausstellungen und weitere Anlässe, die in einem Bezug zu Chur oder Graubünden stehen. Es finden darin keine kommerziellen Veranstaltungen Dritter, keine Basare und keine privaten Festlichkeiten statt. 2. Für die Gestaltung von Ausstellungen, die nicht von der Stadt selber organisiert werden, muss ein Fachmann oder eine Fachfrau beigezogen werden (ohne Kostenfolge für die Stadt). 3. Interessenten legen der Kulturfachstelle eine Dokumentation mit Kurzbeschrieb ihrer geplanten Veranstaltung vor; die Kulturfachstelle stellt den Antrag. 4. Die Stadtgalerie steht im Normalfall gegen eine Kaution von Fr. 200.– zur Verfügung. Allfällige Beschädigungen und Reinigungen müssen vom Veranstalter bezahlt werden. 5. Ausstellungen sind während der Öffnungszeiten zu beaufsichtigen. Namen und Adressen der damit betrauten Personen sind der Kulturfachstelle im voraus zu melden. 6. Für die Werbung muss das vorgegebene Logo der Stadt Chur verwendet werden. 1 Revidierte Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 7. Juli 2008 (SRB 473)
$$$ 783 1.1.2009 1 Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus Beschlossen vom Stadtrat am 9. Dezember 19911 1. Die Stadtgalerie dient in erster Linie für Ausstellungen zu Geschichte und Kultur, für Kunstausstellungen und weitere Anlässe, die in einem Bezug zu Chur oder Graubünden stehen. Es finden darin keine kommerziellen Veranstaltungen Dritter, keine Basare und keine privaten Festlichkeiten statt. 2. Für die Gestaltung von Ausstellungen, die nicht von der Stadt selber organisiert werden, muss ein Fachmann oder eine Fachfrau beigezogen werden (ohne Kostenfolge für die Stadt). 3. Interessenten legen der Kulturfachstelle eine Dokumentation mit Kurzbeschrieb ihrer geplanten Veranstaltung vor; die Kulturfachstelle stellt den Antrag. 4. Die Stadtgalerie steht im Normalfall gegen eine Kaution von Fr. 200.– zur Verfügung. Allfällige Beschädigungen und Reinigungen müssen vom Veranstalter bezahlt werden. 5. Ausstellungen sind während der Öffnungszeiten zu beaufsichtigen. Namen und Adressen der damit betrauten Personen sind der Kulturfachstelle im voraus zu melden. 6. Für die Werbung muss das vorgegebene Logo der Stadt Chur verwendet werden. 1 Revidierte Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 7. Juli 2008 (SRB 473)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.