Propose a change

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 86a Kommunikations- und Informationseinrichtung

1 Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrichtungen auszurüsten: a. einem Radargerät; b. einem Wendeanzeiger; c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungskräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb; d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden. 2 Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in internationaler Fahrt. 3 Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe, deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunternehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Your change, as a redline

Art. 86a Kommunikations- und Informationseinrichtung

1 Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrichtungen auszurüsten: a. einem Radargerät; b. einem Wendeanzeiger; c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungskräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb; d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden. 2 Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in internationaler Fahrt. 3 Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe, deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunternehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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