Propose a change

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 86f Sammelrettungsmittel

1 Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden. 2 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vorschriften, müssen die Sammelrettungsmittel: a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können; b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben; c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erdölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten; d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben; e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen; f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungszweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden; g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrahlende Markierungen von mindestens 100 cm2 aufweisen; h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Einsenkung des Schiffes grösser als 1 m ist. 3 Die aufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen zudem: a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen; b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können; c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten; d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Your change, as a redline

Art. 86f Sammelrettungsmittel

1 Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden. 2 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vorschriften, müssen die Sammelrettungsmittel: a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können; b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben; c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erdölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten; d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben; e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen; f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungszweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden; g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrahlende Markierungen von mindestens 100 cm2 aufweisen; h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Einsenkung des Schiffes grösser als 1 m ist. 3 Die aufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen zudem: a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen; b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können; c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten; d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it