Propose a change

Verordnung des UVEK über den Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Widmung kantonaler Grundstücke

1 Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die nicht unmittelbar einem bestimmten öffentlichen Zweck, sondern als Kapitalanlage dienen (Finanzvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berechnen. 2 Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen (Verwaltungsvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem ASTRA wie folgt zu berechnen: a. Die Inanspruchnahme von Strassen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wird nicht entschädigt; vorbehalten bleiben die Kosten von Ersatzstrassen (Art. 45 NSG). b. Allmenden, Grünflächen und Ödland werden in der Regel nach dem bisherigen Ertrag sowie den künftigen Nutzungsmöglichkeiten entschädigt, die sich nach dem ordentlichen Lauf der Dinge ohne Nationalstrassenbau ergeben hätten. Die grundbuchlich belegten Landpreise der Umgebung sind nicht massgebend. Besonderheiten des Einzelfalles bleiben vorbehalten. c. Für überbaute Grundstücke werden der Verkehrswert des Bodens und die Anlagekosten der Gebäude angerechnet, wobei für die Bauten einerseits die Entwertung wegen Abnützung, veralteter Bauweise oder unzweckmässiger Anlage und anderseits der Wiederbeschaffungspreis angemessen zu berücksichtigen sind. Artikel 1 gilt sinngemäss. SR 725.11

Your change, as a redline

Art. 4 Widmung kantonaler Grundstücke

1 Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die nicht unmittelbar einem bestimmten öffentlichen Zweck, sondern als Kapitalanlage dienen (Finanzvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berechnen. 2 Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen (Verwaltungsvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem ASTRA wie folgt zu berechnen: a. Die Inanspruchnahme von Strassen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wird nicht entschädigt; vorbehalten bleiben die Kosten von Ersatzstrassen (Art. 45 NSG). b. Allmenden, Grünflächen und Ödland werden in der Regel nach dem bisherigen Ertrag sowie den künftigen Nutzungsmöglichkeiten entschädigt, die sich nach dem ordentlichen Lauf der Dinge ohne Nationalstrassenbau ergeben hätten. Die grundbuchlich belegten Landpreise der Umgebung sind nicht massgebend. Besonderheiten des Einzelfalles bleiben vorbehalten. c. Für überbaute Grundstücke werden der Verkehrswert des Bodens und die Anlagekosten der Gebäude angerechnet, wobei für die Bauten einerseits die Entwertung wegen Abnützung, veralteter Bauweise oder unzweckmässiger Anlage und anderseits der Wiederbeschaffungspreis angemessen zu berücksichtigen sind. Artikel 1 gilt sinngemäss. SR 725.11

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it