Bauordnung
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Change 1
Art. 9 Kernzone C
1 Die Kernzone C dient der Entwicklung und Erneuerung des Ortskerns. 2 Wohnen sowie nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. 3 Wohnnutzungen im Erdgeschoss sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen im Sinne von Hochparterre- oder Maisonettewohnungen bei strassenabgewandten Erdgeschossflächen sowie für preisgünstige Wohnnutzungen bewilligen. 4 Mit Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümerschaft ist das Bauen auf die Grenze zulässig. Entlang der Strassenbaulinie und innerhalb der Baubereiche ist die geschlossene Bauweise unbeschränkt zulässig. Ohne Zusammenbau ist der reguläre Gebäudeabstand gemäss § 29 Abs. 1 V PBG oder § 40 dieser Bauordnung anzuwenden. 5 Bei vorhandenen Baubereichen oder auf eine Tiefe von 14 m ab der Baulinie kann der minimale Grenzabstand auf 3.5 m und der minimale Gebäudeabstand auf 7 m reduziert werden, sofern: a) der Hauptgiebel senkrecht zur Baulinie ausgerichtet ist b) auf ein Attikageschoss verzichtet wird c) ein Attikageschoss zur entsprechenden Grenze um mindestens 1.5 m von der Fassade zurückgesetzt ist 6 Für Bauprojekte, die dem gemeindlichen Baubereichsplan Innenentwicklung entsprechen, kann der Gemeinderat als Abweichung zur Einzelbauweise gemäss § 3 maximal die Werte gemäss nachfolgender Tabelle zugestehen. Die Freigabe erfolgt nur für zusammengehörende Gevierte (Abgrenzung nach Nummer der Baubereiche): Baubereich Max. Geschosszahl Max. anrechenbare Geschossfläche 1 4 2'100 m² 2a 4 + Attika 1'770 m²[2] 2b 1 1'770 m²[3] 2c 4 + Attika 1'600 m² 2d 5 + Attika 2'190 m² 3 4 + Attika 813 m² 4a 5 1'200 m²[4] 4b 1 1'200 m²[5] 4c 4 935 m² 4d 3 + Attika 950 m² 4e 3 + Attika 1'075 m² 5a 4 + Attika 1'204 m² 5b 5 + Attika 2'242 m² 5c 5 1'908 m² 7 Flachdächer sind begehbar oder begrünt auszugestalten. Auf Attikageschossen sind nur Flachdächer zulässig. 8 Sämtliche Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Es dürfen pro Liegenschaft höchstens zwei Garagen-Einfahrtstore von zusammen 6 m Breite erstellt werden. 9 Vor der Baulinie sind Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher und Kundschaft zulässig. Nicht überbaute Bereiche hinter der Baulinie sind als Grün- und Freiflächen auszugestalten. 10 Kleinbauten sind nur bis zu einer Grundfläche von 25 m², einer Fassadenhöhe von 2.5 m und einer Gesamthöhe von 3.5 m zulässig.
Art. 9 Kernzone C
1 Die Kernzone C dient der Entwicklung und Erneuerung des Ortskerns. 2 Wohnen sowie nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. 3 Wohnnutzungen im Erdgeschoss sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen im Sinne von Hochparterre- oder Maisonettewohnungen bei strassenabgewandten Erdgeschossflächen sowie für preisgünstige Wohnnutzungen bewilligen. 4 Mit Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümerschaft ist das Bauen auf die Grenze zulässig. Entlang der Strassenbaulinie und innerhalb der Baubereiche ist die geschlossene Bauweise unbeschränkt zulässig. Ohne Zusammenbau ist der reguläre Gebäudeabstand gemäss § 29 Abs. 1 V PBG oder § 40 dieser Bauordnung anzuwenden. 5 Bei vorhandenen Baubereichen oder auf eine Tiefe von 14 m ab der Baulinie kann der minimale Grenzabstand auf 3.5 m und der minimale Gebäudeabstand auf 7 m reduziert werden, sofern: a) der Hauptgiebel senkrecht zur Baulinie ausgerichtet ist b) auf ein Attikageschoss verzichtet wird c) ein Attikageschoss zur entsprechenden Grenze um mindestens 1.5 m von der Fassade zurückgesetzt ist 6 Für Bauprojekte, die dem gemeindlichen Baubereichsplan Innenentwicklung entsprechen, kann der Gemeinderat als Abweichung zur Einzelbauweise gemäss § 3 maximal die Werte gemäss nachfolgender Tabelle zugestehen. Die Freigabe erfolgt nur für zusammengehörende Gevierte (Abgrenzung nach Nummer der Baubereiche): Baubereich Max. Geschosszahl Max. anrechenbare Geschossfläche 1 4 2'100 m² 2a 4 + Attika 1'770 m²[2] 2b 1 1'770 m²[3] 2c 4 + Attika 1'600 m² 2d 5 + Attika 2'190 m² 3 4 + Attika 813 m² 4a 5 1'200 m²[4] 4b 1 1'200 m²[5] 4c 4 935 m² 4d 3 + Attika 950 m² 4e 3 + Attika 1'075 m² 5a 4 + Attika 1'204 m² 5b 5 + Attika 2'242 m² 5c 5 1'908 m² 7 Flachdächer sind begehbar oder begrünt auszugestalten. Auf Attikageschossen sind nur Flachdächer zulässig. 8 Sämtliche Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Es dürfen pro Liegenschaft höchstens zwei Garagen-Einfahrtstore von zusammen 6 m Breite erstellt werden. 9 Vor der Baulinie sind Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher und Kundschaft zulässig. Nicht überbaute Bereiche hinter der Baulinie sind als Grün- und Freiflächen auszugestalten. 10 Kleinbauten sind nur bis zu einer Grundfläche von 25 m², einer Fassadenhöhe von 2.5 m und einer Gesamthöhe von 3.5 m zulässig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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