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Verordnung über Grossveranstaltungen (VGV)

Thun · 552.01.03 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 I. Bewilligungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Kostenverrechnung
  4. Art. 4 einzustufen.2
  5. Art. 5
  6. Art. 6 gestellt und bei Nichtbezahlung verfügt.2
  7. Art. 7 III. Schlussbestimmung

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7 provisions

Art. 1 I. Bewilligungen

1 Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für Rahmenbewilligungen im Sinne von Art. 2b der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen7. 2 Für Einzelbewilligungen, definitive Risikoeinstufungen der Spiele, Festlegung und Änderung von Bestimmungen und Auflagen im Einzelfall sowie für den kurzfristigen Entzug der Bewilligung für einzelne Spiele ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales zuständig.

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Art. 2

Bewilligungspflicht und Zuständigkeit für weitere Grossveranstaltungen richten sich nach den jeweiligen Spezialerlassen.

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Art. 3 II. Kostenverrechnung

1 Für die Aufwändungen der Polizei bei kommerziellen Grossveranstaltungen, welche einen aufwändigen Ordnungsdienst oder Polizeischutz erfordern, wird von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr 1 Mit Revision vom 01.05.2024 (GRB Nr. 258, in Kraft seit 01.07.2024) und 17.09.2025 (GRB Nr. 714, in Kraft seit 01.11.2025 [Änderung SSG-Nummer]) 2 BSG 551.1 3 BSG 551.212 4 SSG 101.1 5 SSG 620.0 6 Ingress in der Fassung vom 01.05.2024 7 BSG 551.212 Sportveranstaltungen Weitere Grossveranstaltungen Sicherheitsgebühr 2 552.01.03 erhoben. 2 Die Meisterschaftsspiele der beiden obersten Ligen, Cupspiele, internationale sowie Freundschaftsspiele und dergleichen in der Arena Thun gelten als Grossveranstaltungen nach Abs. 1. 3 Weitere kommerzielle Anlässe auf dem Gemeindegebiet sind von der gemäss Organisationsverordnung vom 15. November 2002 (OVO) 1 zuständigen Person fallweise als gebührenpflichtiger Anlass nach Abs. 1

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Art. 4 einzustufen.2

1 Für Sportveranstaltungen beträgt die Gebühr je gelöstem Eintritt mindestens CHF 1.50 und maximal CHF 3.00 pro Anlass. Gebührenpflichtig sind in der Regel auch Gratiseintritte, unabhängig davon, wem und in welcher Art sie gewährt werden. 2 Für weitere Anlässe oder für Sportveranstaltungen, an welchen keine Eintrittsgelder erhoben werden, richtet sich die Gebühr nach den Bestimmungen von Art. 28 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG, BSG 551.1). Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.2 3 Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall sind nebst den effektiven Kosten der Zweck der betreffenden Grossveranstaltung und das Mass des öffentlichen Interesses an deren Durchführung. 4 Der Gemeinderat kann mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter Gebührenpflicht und -höhe im Rahmen der vorstehenden Absätze in einer Vereinbarung regeln.

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Art. 5

Die Gebühr wird durch die gemäss OVO zuständige Person in Rechnung

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Art. 6 gestellt und bei Nichtbezahlung verfügt.2

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, der zuständigen Inkassostelle wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen über die Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Einsichtnahme vorzulegen und ihr zu Kontrollzwecken Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren. 2 Kann wegen der fehlenden Mitwirkung der Veranstalterin oder des Veranstalters die massgebende Anzahl der Eintritte nicht ermittelt werden, entspricht die Gebühr den vollen der Stadt aus der Veranstaltung entstehenden Kosten. 1 SSG 101.11 2 Fassung vom 01.05.2024 Gebührenbemessung Erhebung Auskunft und Kontrolle 3 552.01.03

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Art. 7 III. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Thun, 18. Dezember 2014 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Inkrafttreten

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